Nach einem anerkannten finanzwissenschaftlichen Prinzip soll man ein Steuersystem stets aus einer integrierten Sichtweise beurteilen. Es kommt mit anderen Worten also  nicht so sehr auf die wirtschaftlichen Auswirkungen einer einzelnen Steuer an, sondern vielmehr auf die Gesamtwirkung des Steuersystems eines Landes auf Wachstum, Beschäftigung, Arbeitseinsatz, Verteilung usw. Dies sei vor allem an die Adresse derjenigen Personen gesagt, die der geplanten Bundeserbschaftssteuer – aus isolierter Sicht – gewisse positive Aspekte zubilligen, weil sie die Arbeitsanreize weniger stark schwächt als die Einkommenssteuer und wahrscheinlich auch die Sparanreize weniger als die Vermögenssteuer, steht letztere doch in keiner direkten Beziehung zur Einkommensentstehung und Wertschöpfung. Diese Vorteile schwinden aber schon erheblich, wenn man berücksichtigt, dass die Erbschaftssteuer ja zur bestehenden Vermögensbesteuerung hinzukäme. Der Staat partizipiert also bis zum Tode – gleichsam salamimässig – am Vermögen, um sich dann am Schluss  noch einmal eine ganz dicke Scheibe abzuschneiden.

Der Text zur Bundeserbschafts- und -schenkungssteuerinitiative sagt zur Fiskalquotenneutralität zwar nichts aus. Es ist politökonomisch aber wohl Wunschdenken, darauf zu spekulieren, dass bei Annahme der Initiative die Vermögenssteuer abgeschafft oder wenigstens andere Steuersätze (z.B. bei der Mehrwertsteuer) gesenkt werden könnten. Die jüngsten Entscheide in Sachen Mehrwertsteuer lassen grüssen.

Aus der Perspektive des bestehenden – und nicht eines idealen – Steuersystems kommt man auch dann zu einem klar negativen Urteil über die Erbschaftssteuer, wenn man liberale wirtschaftliche, finanz- und ordnungspolitische Prinzipien als Beurteilungskriterien zugrunde legt:

  • Erstens lässt sie in Bezug auf Effektivität zu wünschen übrig, weil das erwartete Aufkommen eher beschränkt und der Erhebungsaufwand relativ erheblich ist. Die Finanzierung der AHV lässt sich damit nicht auf eine stabile Basis stellen.
  • Zweitens gehen von einer Bundeserbschaftssteuer tendenziell negative Auswirkungen auf die Unternehmens- und Innovationsfinanzierung aus, weil die Bereitstellung von Risikokapital beeinträchtigt wird. Dies erschwert wirtschaftlich sinnvolle Nachfolgelösungen.
  • Drittens ist zu berücksichtigen, dass die Schweiz im internationalen Vergleich bereits relativ hohe Substanzsteuern aufweist. Hinzu kommt, dass die Erbschaftssteuer eine reine Umverteilungssteuer ist, die mit dem von der modernen Steuertheorie favorisierten Äquivalenz-Prinzip kaum in Einklang zu bringen ist. Sie führt, wie die Vermögenssteuer, dazu, dass wer arbeitet und viel konsumiert, weniger belastet wird, als wer arbeitet und spart.
  • Viertens stellt eine Bundeserbschaftssteuer einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie und die freie Verfügbarkeit über das Vermögen als Grundvoraussetzung für eine marktwirtschaftliche Ordnung dar.
  • Fünftens ist die Rückwirkungsklausel aus rechtsstaatlicher und -ethischer Hinsicht höchst problematisch. Wenn sich die Rechtsunterworfenen nicht mehr auf ein verlässliches Rechtssystem verlassen können, ist rechtliches und ethisches Handeln kaum mehr möglich. Nur am Rande sei erwähnt, dass die gleichen Kreise, die bei der Erbschaftssteuer für die Rückwirkung plädieren, diese bei der Anwendung des Kapitaleinlageprinzips im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II heftig bekämpfen. Schliesslich stellt sich sie staatsrechtlich brisante Frage, ob die Erbschaftssteuerinitiative nicht das Prinzip der Einheit der Materie verletzt, weil sie keine freie und unverfälschte Entscheidungsbildung erlaubt.

Aus all diesen Gründen gibt es im schweizerischen Steuersystem keinen Platz für eine Erbschaftssteuer. Sie lässt sich zu guter Letzt auch nicht mit dem Regress auf die liberale Lichtgestalt John Stuart Mill retten. In seiner Gedankenwelt nimmt sie nämlich lediglich eine Randexistenz ein. Er bejaht sie zwar, aber im Mittelpunkt seiner steuerpolitischen Überlegungen stehen  Konsumsteuern. Zudem wendet er sich dezidiert gegen die Tyrannei der Mehrheit, was vor allem bei der Erbschaftssteuer ins Gewicht fällt, sollen davon doch nur 2% der Stimmberechtigten betroffen sein. Nicht zuletzt aus diesem Grund billigt John Stuart Mill das Wahl-und Stimmrecht wohl nur denjenigen Personen zu, die auch Steuern entrichten.

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