Unlängst machte die Mitteilung die Runde, der Bund erarbeite Massnahmen, damit Unternehmen international stärker auf Menschenrechte und Ökologie achteten (NZZ vom 19.3.2014). Dass Nichtregierungsorganisationen (NGO) internationale Firmen diesbezüglich stärker ins nationale Recht fassen möchten, ist schon seit längerem bekannt.  Sie haben hier ein neues Profilierungsgebiet entdeckt, nachdem sich wegen des schleppenden Entwicklungsprozesses in der Dritten Welt mit der Entwicklungshilfepolitik nicht mehr so recht Staat machen lässt.  Empörung über die Verfehlungen einzelner Unternehmen in Entwicklungs- und Schwellenländern  lässt sich auch leichter bewirtschaften als Fakten und Grundsätze.

Politische Vorstösse wollen die Unternehmen dazu verpflichten, die Menschenrechte weltweit besser zu beachten und durchzusetzen. Die Petition «Recht ohne Grenzen» fordert  gar die rechtliche Zuständigkeit  der Schweizer Gerichte für das Verhalten aller Schweizer Unternehmen im Ausland. Dies wirft grundsätzliche ordnungspolitische und ökonomische Fragen auf:

  1. Das weltweite Staatensystem basiert immer noch auf dem Territorialprinzip. Demzufolge beschränkt sich die Souveränität eines Landes, d.h. die Zuständigkeit zur Rechtsetzung  und -anwendung, auf das eigene Territorium. Es ist somit der einzelne Staat, der seine politischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und Spielregeln festlegt, und diese dank dem Gewaltmonopol auch durchsetzt. Es folgt daraus, dass für die Einhaltung der Grund- und Menschenrechte in erster Linie der einzelne  Staat verantwortlich ist. Diese Aufgabe ist nicht delegierbar. Konsequenterweise müssten deshalb die Staaten und nicht die Unternehmen auf die Anklagebank gesetzt werden, wenn sie diesen grundrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Wäre es deshalb nicht wirksamer, den fehlbaren Ländern das Stimmrecht in der UNO und ihren Spezialorganisationen zu entziehen als immer neue Instrumente gegen internationale Unternehmen zu schaffen? Diese sind kein Substitut für fehlbare Staaten oder Staaten mit schwachen Institutionen.
  2. Es versteht sich von selbst, dass das Rechtssystem eines Landes auch für alle Unternehmen gilt. Gerade von internationalen Unternehmen ist zu verlangen, dass sie sich nicht nur an formale Regeln, sondern auch an gesellschaftliche Normen, Traditionen  und Konventionen halten. Dazu gehört, dass multinationale Unternehmen die Menschenrechte auch in Ländern mit schwachen institutionellen Strukturen («failed staates») respektieren. Dies tun sie sozusagen im eigenen Interesse, weil sie heute fast permanent im Fokus von Politik und Medien stehen und den Erwartungen einer breiten Öffentlichkeit Beachtung schenken müssen. «Naming and shaming» ist heute wahrscheinlich das wirksamere Mittel als viele gut gemeinte Erklärungen und Konventionen.
  3. Leider wird heute mit den Menschenrechten häufig Missbrauch betrieben.  Neben den unmittelbaren Menschenrechten, die an der menschlichen Kreatur und Würde anknüpfen, gibt es einen Rattenschwanz von zusätzlichen, nicht einklagbaren «weichen» Menschenrechten, wie das Recht auf Nahrung, das Recht auf Wohnung, das Recht auf Wasser , das Recht auf Bildung, das Recht auf existenzsichernde Löhne usw. Sie sind verstreut über ein unüberblickbares Sammelsurium von UNO-Chartas, Konventionen und Leitlinien, die sich unaufhörlich verlängern und vermehren.  Es wäre grotesk, wenn anstelle der Staaten, die sich in vielen Teilen der Welt von ihren  grundrechtlichen Verpflichtungen dispensieren, internationale Unternehmen in die Pflicht genommen würden. So könnte man mit Robert Vaubel etwas prononciert festhalten: «Je mehr der Staat degeneriert, desto lauter werden die Forderungen nach einer Unternehmensethik.»
  4. Das offene Welthandelssystem und die Globalisierung haben vermutlich mehr zur Einhaltung der Grund- und Menschenrechte beigetragen als alle Vorstösse der NGO. Erst wenn der Wohlstand dank der Integration in die Weltwirtschaft wächst, kann in Entwicklungs- und Schwellenländern sinnvoll umverteilt, die Armut zielgerichtet bekämpft und der Umwelt mehr Beachtung geschenkt werden. Globale Spiel-und Durchsetzungsregeln, wie sie etwa in der WTO gelten, machen beim heutigen Grad der weltweiten wirtschaftlichen Verflechtung Sinn. Es handelt sich dabei um globale öffentliche Güter, die allen Akteuren zugutekommen. Weil es aber keine Weltregierung gibt, können sie nur im Einvernehmen der Staatengemeinschaft erlassen werden. Dies scheint angesichts der geopolitischen Spannungen schwieriger geworden zu sein. Als «Second-best»- Lösungen bieten sich deshalb etwa die OECD-Unternehmensleitsätze oder der Global Compact an, auch wenn sie nicht einklagbar sind. Sie stellen Orientierungsregeln dar, die internationale Unternehmen nicht einfach ignorieren können, und sie verhindern, dass allzu starre Regulierungen ins materielle nationale Recht einfliessen.

Es wäre verfehlt, wenn die Schweiz auf dem Gebiet «Recht ohne Grenzen»  voranpreschen würde. Nicht nur widerspräche dies den Grundsätzen des schweizerischen Rechtssystems, sondern die Schweiz würde sich dadurch auch keinen «Goodwill» schaffen. Es ist naiv zu glauben, die Schweiz könnte durch eine vorauseilende Umsetzung der für den UN-Menschenrechtsrat  ausgearbeiteten UN-Leitlinien «für Wirtschaft und Menschenrechte» ihren angeblich angekratzten Ruf aufpolieren und sich als Hort der Menschlichkeit und des humanitären Engagements besondere Lorbeeren erwerben. Eine Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung, die auf Freiheit, Verantwortung, Wettbewerb, Eigentum und Offenheit setzt, trägt dazu mehr bei als ein moralisierender Staat.