Konsumentenpolitik sollte in erster Linie dafür sorgen, dass der Wettbewerb möglichst gut funktioniert und sich die Konsumenten mit ihren Wünschen und Bedürfnissen am Markt durchsetzen können. Staatlicher Interventionsbedarf zugunsten der Konsumenten kann sich folglich vor allem dann ergeben, wenn Märkte nicht wunschgemäss funktionieren, sprich: ein Marktversagen vorliegt. Ein Marktversagen kann etwa dann bestehen, wenn die Konsumenten Unternehmen mit Marktmacht gegenüberstehen. Sind Unternehmen keinem wesentlichen Wettbewerbsdruck (mehr) ausgesetzt, eröffnet dies Spielräume für Preiserhöhungen, Qualitätsabbau oder die Errichtung von Markteintrittsschranken für neue Konkurrenten. Marktmacht besteht einerseits, wenn ein Anbieter über eine monopolartige Stellung verfügt, und anderseits, wenn Unternehmen den Wettbewerb durch Abreden (Kartelle) beschränken oder gar ausschalten. Die Verhinderung solcher für die Konsumenten und die Volkswirtschaft schädlicher Beeinträchtigungen des Wettbewerbs ist in erster Linie Aufgabe des Wettbewerbsrechts.

Vorschläge für ein griffigeres Kartellrecht

Von einem starken Wettbewerbsrecht, das möglichst effektiv zur Bewahrung der wettbewerblichen Rahmenbedingungen beiträgt, profitieren letztlich also immer auch die Konsumenten. Das schweizerische Kartellrecht erlaubt im Grossen und Ganzen bereits heute einen wirksamen Schutz des Wettbewerbs. Im Rahmen einer umfassenden Evaluation des Kartellgesetzes wurden dem Gesetzgeber 2008 verschiedene Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt, darunter auch solche, die ganz direkt den Konsumenten den Rücken stärken würden. Drei Beispiele:

  1. Intensiverer Austausch mit ausländischen Wettbewerbsbehörden: Mit der wachsenden internationalen Verflechtung der Schweizer Wirtschaft nehmen grenzüberschreitende Wettbewerbsbeschränkungen zu. So machen etwa Kartelle je länger je weniger an Landesgrenzen Halt. Die internationalen Kooperationsmöglichkeiten der schweizerischen Wettbewerbsbehörden (WEKO) sind jedoch begrenzt. Damit hat die WEKO de facto auch keine griffige Handhabe gegen ausländische Kartelle oder marktbeherrschende Unternehmen jenseits der Grenze – etwa solche, die die Schweizer Konsumenten ungerechtfertigt diskriminieren. Deshalb wurde empfohlen, der WEKO unter gewissen Umständen den Austausch vertraulicher Informationen mit (ausgewählten) Schwesterorganisationen im Ausland zu erlauben.
  2. Griffigere Fusionskontrolle: Die allermeisten Fusionen sind unproblematisch und können sogar gesellschaftlich wünschbare Effizienzsteigerungen bewirken. In konzentrierten Märkten mit hohen Markteintrittsschranken besteht aber regelmässig die Gefahr, dass Fusionen den Wettbewerb über Gebühr beeinträchtigen. Die unmittelbarste Folge für die Konsumenten sind Preiserhöhungen. Die heutige schweizerische Fusionskontrolle ist jedoch so locker ausgelegt, dass es für die WEKO so gut wie unmöglich ist, volkswirtschaftlich schädliche Fusionen (z.B. auf Stufe Detailhandel) zu verhindern. Die Einführung einer griffigeren Fusionskontrolle wäre ohne Zweifel auch im Interesse der Konsumenten.
  3. Klagerecht für Konsumenten und Konsumentenorganisationen: Grundsätzlich kann das Kartellgesetzt auch zivilrechtlich (beispielsweise von kantonalen Gerichten) durchgesetzt werden. Aufgrund des hohen Prozesskostenrisikos ist das Interesse am zivilrechtlichen Weg in der Schweiz jedoch gering. Im Rahmen der Diskussion um eine Aufwertung des zivilrechtlichen Wegs wurde u.a. auch über die Einführung eines Klagerechts für die Konsumenten diskutiert, denn diesen stehen in der Schweiz paradoxerweise keine kartellrechtlichen Ansprüche zu. Da die Geltendmachung von kartellrechtlichen Individualansprüchen für den Einzelnen aber in den meisten Fällen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden sein dürfte, wurde dem Gesetzgeber empfohlen, zusätzlich ein Klagerecht für Konsumentenschutzorganisationen im Kartellrecht zu verankern. Ein solches Klagerecht sollte in erster Linie Unterlassung- und Beseitigungsansprüche beinhalten. Ob sie auch Schadenersatzansprüche umfassen sollte, ist fraglich: Solange nicht ausgeschlossen werden kann, dass dadurch Anreize zu exzessiver privaten Klageführung hervorgerufen werden, ist von einem Klagerecht mit Schadensersatz abzuraten.

Im Februar 2012 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zur Revision des Kartellgesetzes. Anstatt sich hierbei jedoch an die in der Evaluation enthaltenen Empfehlungen zu halten, wurde – unter dem Eindruck des im Sommer 2011 erstarkten Frankens – in wesentlichen Punkten davon abgewichen. Die anschliessende parlamentarische Debatte wurde zudem durch verschiedene, von Partikularinteressen getriebene Vorstösse verkompliziert (vgl. dazu «Lehren aus einer gescheiterten Revision»). Nach rund zweijähriger, mehrheitlich fruchtloser Debatte erlitt die Kartellgesetzrevision im Herbst 2014 endgültig Schiffbruch im Parlament. Somit sind auf unabsehbare Zeit auch diejenigen Revisionsvorschläge vom Tisch, die den Konsumenten zugunsten gekommen wären. Spitze Zungen würden behaupten, dass den Konsumenten die grösste Gefahr nicht von Seiten der Unternehmen, sondern der Politik droht.

Weitergehende Informationen zum Thema finden Sie im avenir debatte «Gefährdete Konsumentenfreiheit».