Man könnte meinen, die Botschaft sei endlich angekommen: Massgebend für die Rentenhöhe in der beruflichen Vorsorge ist nicht die Höhe des Umwandlungssatzes selber, sondern die Höhe des angesparten Kapitals zum Pensionierungszeitpunkt multipliziert mit dem gültigen Umwandlungssatz. Wird die Senkung des Umwandlungssatzes durch eine äquivalente Erhöhung des Sparkapitals kompensiert, so bleibt die Rente konstant. Doch seit der Beratung der Vorsorgereform durch den Ständerat Mitte September scheint diese Formel vergessen worden zu sein. Immer wieder ist Medienberichten zu entnehmen, dass aufgrund der vorgeschlagenen Senkung des Umwandlungssatzes die Renten der beruflichen Vorsorge gekürzt werden. Anschliessend wird im gleichen Atemzug für eine Kompensation in der ersten Säule plädiert. Aufgrund dieser Fehldiagnose wird die falsche Medizin verabreicht.

Kompensation innerhalb der 2. Säule bereits vorgesehen

Sowohl in der Botschaft des Bundesrats wie in der Vorlage des Ständerats wurden Massnahmen vorgeschlagen, um die geplante Umwandlungssatzreduktion von 6,8% auf 6,0% durch höhere Lohnbeiträge zu kompensieren. Dafür muss 13% mehr Kapital bis zum Alter 65 geäufnet werden. Zu diesem Ziel wird der Koordinationsabzug reduziert – und damit die Basis für die Berechnung der Lohnbeiträge erweitert –, die Beitragspflicht ab Alter 21 statt 25 eingeführt und die Beitragsätze für Mitarbeiter zwischen 35 und 54 Jahren um einen Prozentpunkt erhöht.

Für Mitarbeiter kurz vor der Pensionierung wäre ein zusätzlicher Kapitalaufbau von 13% kaum zu stemmen. Deshalb beinhaltet die Vorlage des Ständerates eine Übergangslösung von 15 Jahren, die eine solidarische Finanzierung der älteren Mitarbeiter durch alle Aktiven vorsieht. Wer also heute 47 Jahre alt ist (50 bei der Inkraftsetzung des Gesetzes) verliert keinen einzigen Rappen in der zweiten Säule. Doch die anvisierte jährliche AHV-Erhöhung von 840 Fr. für Ledige bzw. von 2712 Fr. für Ehepaare soll nicht erst ab 2033, also nach Ablauf der Übergangslösung, sondern ab sofort gelten. Warum soll die AHV schon jetzt erhöht werden, wenn gar keine Kompensation nötig ist? Wollen die Architekten dieses offensichtlichen Ausbaus der Altersvorsorge einfach Wählerstimmen fischen? In einem Wahljahr sind solche Überlegungen nicht auszuschliessen.

Unterschiedliche Begünstigtenkreise

Die sofortige Erhöhung der AHV ist nicht nur unangebracht, weil sie eine vermeintliche Rentenkürzung in der beruflichen Vorsorge kompensiert. Sie vermischt auch die Finanzierung der ersten und der zweiten Säule und verletzt damit ein Grundprinzip, das bis vor wenigen Wochen – zu Recht – unantastbar blieb. Hierbei geht es nicht um eine Ideologie, sondern schlicht um die Tatsache, dass die erste und zweite Säule unterschiedliche Begünstigtenkreise vorsehen. Die AHV-Pflicht erfasst die gesamte Wohnbevölkerung zwischen 18 und 65 Jahren (5,3 Mio. Personen im 2013, siehe Abbildung). Davon sind viele nicht erwerbstätig. Selbst die Erwerbstätigen sind nicht alle in der beruflichen Vorsorge versichert. Von der BVG-Pflicht befreit sind zum Beispiel Selbständigerwerbende oder Personen, die aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung oder tiefer Löhne einen Jahresverdienst unter 24‘675 Fr. pro Jahr ausweisen. Wie oben erwähnt, werden die Über-50-Jährigen von der Reform verschont.

Letztlich sind es nur ca. 48% der AHV-Pflichtigen, die eventuell von einer Senkung des Umwandlungssatzes nach 2033 tangiert werden. Eventuell, denn wie Auswertungen des Bundesamts für Statistik für 2010 zeigen, bezieht nur die Hälfte der BVG-Versicherten ihre 2. Säule in Rentenform. 34% der Versicherten entscheiden sich für den Kapitalbezug, weitere 16% für eine Mischform aus Kapital und Rente. Wer das Kapital bezieht, nimmt sein ganzes Geld mit. Für ihn spielt die Höhe des Umwandlungssatzes keine Rolle.

Zudem sind gemäss Bundesamt für Sozialversicherung sechs von sieben Versicherten in sogenannten umhüllenden Pensionskassen versichert, vier von sieben sogar in stark umhüllenden Kassen. Diese Kassen bieten Leistungen, die über die gesetzlichen Minima hinausgehen. Dank einer Mischrechnung können diese Vorsorgeeinrichtungen bereits heute einen tieferen Umwandlungssatz auf die gesamten Altersvermögen anwenden. Gemäss Swisscanto beträgt 2015 der durchschnittliche Wert 6,25%. In diesen Kassen wurde die Reduktion des Umwandlungssatzes teilweise bereits vorweggenommen und finanziert. Die Senkung des Mindestumwandlungssatzes hätte dort wenig bis keine Auswirkung. Am Schluss sind es weniger als 15% der AHV-Pflichtigen, die ab 2033 potentiell von einer Reduktion des Umwandlungssatzes tangiert sind.

Statt nur für diese 15% der aktiven Bevölkerung und erst ab 2033, erhöht man nun für alle und ab sofort die AHV – auch für den Staranwalt, für den Herzchirurgen oder die Tochter des Milliardärs. Ein effizienter, schonender Umgang mit finanziellen Ressourcen ist das nicht. Viel mehr hat man das Gefühl, dass man den ganzen Garten mit dem Feuerwehrschlauch flutet, um einzelnen «Margritli» Wasser zu geben.