Im Frühjahr beschloss der Ständerat, das Kartellgesetz um einen Artikel zu ergänzen, der gewisse Arten der Preisdifferenzierung als unzulässig erklären würde. Konkret sollten ausländische Unternehmen gezwungen werden, Schweizer Nachfrager zu den im Ausland geltenden Konditionen zu beliefern. Damit sollte das Kartellgesetz als Waffe gegen die «Hochpreisinsel Schweiz» gestärkt werden. Selbst in interventionsfreudigen Kreisen scheint sich jedoch allmählich die Einsicht durchzusetzen, dass sich ein solch massiver Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Unternehmen weder rechtfertigen, noch in der Praxis umsetzen lässt (vgl. auch «Ein Verbot von Preisdifferenzierungen ist das falsche Mittel im Kampf gegen die Hochpreisinsel» und «Die Schweiz ist keine Insel – auch nicht bezüglich der Preise»). Nur: anstatt die Konsequenzen zu ziehen und die Übung abzubrechen, sucht die Wirtschaftskommission des Nationalrates (WAK-N) – anscheinend vom Gefühl geleitet, irgendetwas tun zu müssen – nun nach neuen Lösungen und Vorschlägen.

Unverhältnismässige Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit

Einer dieser Vorschläge setzt bei der Definition von Marktmacht an, denn für Unternehmen, die über eine wirtschaftliche Machtstellung verfügen, gelten gemäss dem Kartellgesetz besondere Regeln. Die Idee wäre, vereinfacht ausgedrückt, jedes ausländische Unternehmen, das nicht gewillt ist, direkt in die Schweiz zu liefern (also Parallelimporte zu tätigen), als marktbeherrschend zu taxieren und dieses Verhalten gleichzeitig als unzulässig zu erklären. Gewonnen wäre mit einer solchen alternativen Lösung nichts: Weder der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Unternehmen wäre milder, noch würde sich etwas an der Nichtdurchsetzbarkeit einer solchen Regelung ändern. Es droht sogar eine Verschlimmerung, denn der Begriff der Marktbeherrschung würde wahllos verwässert. Zwischen der Frage, wie ein Unternehmen sein Vertriebssystem organisiert und der Existenz von Marktmacht gibt es nämlich keinen direkten Zusammenhang. Ebenso absurd wäre es, ins Gesetz zu schreiben, dass alle Unternehmen, deren Namen mit einem bestimmten Buchstaben beginnen, marktbeherrschend seien.

Ein zweiter Vorschlag, der in der WAK-N diskutiert wurde, lehnt sich an das Konzept der «relativen Marktmacht» an. Damit ist eine Situation gemeint, in der ein Unternehmen gegenüber einzelnen Abnehmern oder Lieferanten eine so überragende Marktstellung innehat, dass diese bei Abbruch der Geschäftsbeziehungen de facto nicht weiter bestehen könnten. Schon diese Begriffserklärung zeigt, dass das Konzept der relativen Marktmacht nicht als Patentrezept gegen die «Hochpreisinsel Schweiz» taugt. Es dürfte wohl in der Schweiz kaum ein Unternehmen zu finden sein, das durch ausländische Lieferkonditionen in einem existenzbedrohenden Ausmass diskriminiert wird. Der Vorteil dieses Ansatzes wäre zumindest, dass es keine Gesetzesänderung bräuchte, da die Wettbewerbsbehörden (Weko) bereits heute Sachverhalte auf relative Marktmacht prüfen können – so geschehen im Entscheid «Coopforte» aus dem Jahre 2004, wo es um die Abhängigkeit gewisser Lieferanten vom Detailhändler Coop ging.

Das Gefühl der Politiker, irgendetwas gegen die «Hochpreisinsel Schweiz» unternehmen zu müssen, ist nachvollziehbar. Aber einfach ein Ausrufezeichen um des Ausrufezeichens Willens im Kartellgesetz zu setzen, macht keinen Sinn. Das birgt die Gefahr der Wirkungslosigkeit oder, noch schlimmer, es könnte Schaden anrichten. Gescheiter wäre es, wenn sich die Politik auf die alte Weisheit «wenn das Pferd tot ist, sollte man absteigen» besinnen würde.