Bundesrat Alain Berset löste im Juni 2014 eine Welle der Empörung aus, als er eine Einschränkung der Kapitalbezugsoptionen in der beruflichen Vorsorge vorschlug. Das Projekt wurde lang auf Eis gelegt. Neu ist das Gespenst im Rahmen der geplanten Reform der Ergänzungsleistungen (EL) wieder da.
Vielfältige Ursachen
Gewiss sind die steigenden EL-Ausgaben besorgniserregend und sollten angegangen werden. Doch ihre Ursachen sind vielfältig. Eine Studie der Universität Luzern zeigt, dass ein Drittel des Kostenwachstums zwischen 2003 und 2012 durch IV-Bezüger verursacht wurde, ein weiteres Drittel auf neue gesetzliche Grenzwerte zurückzuführen ist (z.B. die Erhöhung der Freibeträge bei der Berechnung des anrechenbaren Vermögens) und ein letztes Drittel durch die Alterung der Gesellschaft – sprich Kosten der Alterspflege – bedingt ist. Nur beim letzten Element könnten Kapitalbezüge überhaupt eine Rolle gespielt haben.
Um die Konsequenzen des Kapitalbezugs zu beurteilen, reicht es allerdings nicht, den Anteil der EL-Bezüger zu ermitteln, die ihr BVG-Kapital bezogen haben. Selbst wenn dieser Anteil 25 Prozent betrüge, ist das noch keine kausale Erklärung. Genauso absurd wäre es zu behaupten, dass 75 Prozent der EL-Bezüger die Rente gewählt hätten und deshalb sei die Rente zu verbieten. Vielmehr sollte erstens geklärt werden, ob die EL-Quote unter denjenigen, die das Kapital oder Teile davon beziehen (34 bzw. 16 Prozent der Versicherten), höher ist als unter denjenigen, die nur eine Rente erhalten. Wenn ja, müsste zweitens geprüft werden, ob die EL-Quote überhaupt sinken würde, wenn die Leute die Rente statt das Kapital bezogen hätten. Wer nur 50 000 Franken Altersguthaben im Alter 65 hat, wird sowohl mit der resultierenden tiefen Rente wie mit dem knappen Kapital im Pflegefall wohl auf staatliche Unterstützung angewiesen sein. Kapitalbezug hin oder her. Es ist deshalb methodisch schwierig, die Konsequenzen des Kapitalbezugs seriös zu ermitteln. Auch darum fehlen bisher breit angelegte wissenschaftliche Studien, die diesen Sachverhalt untersuchen.
Bestrafung der Vorsichtigen
Nebst anekdotischen «Evidenzen» von Casino-Spielern, die ihre Gelder verprassen, ist die staatliche Belastung durch Kapitalbezüge nicht erwiesen. Will man trotzdem diese seltenen Fälle härter angehen, müsste zum Beispiel der Zugang zu den Ergänzungsleistungen restriktiver gestaltet werden. Mit Einschränkungen des Kapitalbezugs würde man hingegen alle anderen Versicherten bestrafen, die vorsichtig mit ihrem Vorsorgevermögen umgehen. Das wäre unverhältnismässig. Man verbietet auch nicht allen das Autofahren, weil wenige innerorts zu schnell fahren. Das Risiko im Zusammenhang mit dem Kapitalbezug ist also nicht primär, dass einzelne Rentner sich verrechnen und ihr Kapital verspielen. Nein, das Hauptrisiko lauert anderswo. Schränkt man die Möglichkeiten des Kapitalbezugs ein, verlieren die Versicherten den Bezug zu ihren BVG-Geldern. Die Kapitalbezugsoptionen erinnern sie daran, dass das Altersguthaben ihnen gehört: nicht der Pensionskasse, nicht dem Arbeitgeber und auch nicht dem Staat.
Sind sich die Versicherten über ihr Eigentum in der beruflichen Vorsorge bewusst, werden sie sich auch gegen systemwidrige Umverteilungen, zum Beispiel infolge unrealistischer Umwandlungsätze, oder gegen Bundesvorgaben, die Stiftungsräte bevormunden wollen, wehren. Reformen der Altersvorsorge sind bekanntlich schwierig. Probleme werden gerne «sozialisiert» und auf die nächsten Generationen aufgeschoben. Der Kapitalbezug setzt dieser schleichenden Verstaatlichung der zweiten Säule klare Grenzen. Das ist ein sehr hohes Gut. Selbst wenn einzelne Missbrauchsfälle denkbar sind, sollte man dieses Gut in keinem Fall opfern.
Dieser Beitrag ist in der Januar/Februar-Ausgabe 2016 der Zeitschrift «Schweizer Versicherung» erschienen. Mit freundlicher Genehmigung der «Schweizer Versicherung».