Die Schweiz ist neben Deutschland, Frankreich und den USA eines der wenigen Länder, die eine gemeinsame Veranlagung der Ehegatten vorsehen. Aufgrund der Steuerprogression kann die gemeinsame Veranlagung zu einer höheren Steuerlast für eine Doppelverdiener-Ehe gegenüber einem Doppelverdiener-Konkubinat mit gleichem Haushaltseinkommen führen − das ist die sogenannte Heiratsstrafe. «Kann», aber «muss» nicht: Auf Bundesebene mögen zwar 80’000 Doppelverdiener-Ehepaare weiterhin schlechter gestellt sein. In den meisten Kantonen ist jedoch das Gegenteil der Fall: Dank Splittingverfahren und ausgeprägten Doppelverdienerabzügen wird mittlerweile die Ehe gegenüber dem Konkubinat bevorzugt.
Eine CVP-Initiative und ein Gegenentwurf des Parlaments wollen die Heiratsstrafe nun gänzlich abschaffen, während SP und FDP langfristig den Übergang zur vollkommen zivilstandsneutralen Individualbesteuerung anstreben. Bei all diesen Vergleichen wird allerdings rasch klar, dass eine «gerechte» Familienbesteuerung ein Ding der Unmöglichkeit darstellt. Unter einer progressiven Einkommenssteuer lassen sich Zivilstandsneutralität (kein Heiratsbonus, keine Heiratsstrafe) und horizontale Gerechtigkeit zwischen Haushalten (gleiche Steuerbelastung für Haushalte mit gleichem Gesamteinkommen) nicht simultan erreichen.
Es gibt objektive Gründe, die für die Individualbesteuerung sprechen: Ihre Vorteile liegen nicht in einer «gerechteren» Verteilung der Steuerlast zwischen Haushaltstypen, sondern vor allem in ihrer volkswirtschaftlichen Effizienz. Am
besten lässt sich dies mit einem Vergleich der Steuerbelastung von Erst- und Zweitverdiener-Ehepartnern illustrieren, vor und nach dem Einstieg des Zweitverdieners in den Arbeitsmarkt. So zahlt in Zürich eine Familie mit zwei Kindern, in der nur ein Ehepartner erwerbstätig ist, bei einem Bruttoeinkommen von 105’000 Fr. etwa 12’300 Fr. Einkommenssteuern und Sozialversicherungsbeiträge, was einer Steuerbelastung von 11,7% entspricht. Tritt nun der Zweitverdiener eine Stelle an, die einen Lohn von 48’000 Fr. pro Jahr sichert, nimmt die Steuerrechnung der Familie um 9’200 Franken zu. Folglich beträgt der implizite Steuersatz des Zweitverdieners 19,2% − gut 7,6 Prozentpunkte mehr als für den Erstverdiener. Dieses Muster findet man in vielen anderen Kantonen wieder.
Und gerade hier liegt die Quelle der volkswirtschaftlichen Kosten der gemeinsamen Veranlagung. Die Entscheidung, zu arbeiten oder nicht, ist bei Zweitverdienern (in 90% der Fälle ist dies die Ehefrau) stärker abhängig von finanziellen Anreizen als bei Erstverdienern. Ausgerechnet sie werden jedoch von der gemeinsamen Veranlagung am meisten bestraft. Die Effekte der Zusammenveranlagung auf den Partner mit dem niedrigeren Markteinkommen sind ein Grund für die niedrige Zahl der vollzeitbeschäftigten Schweizer Frauen − wenn auch bestimmt nicht der einzige. Auch das Ehegattensplitting, bei dem das Einkommen zusammengerechnet und halbiert wird, löst das Problem der höheren Steuerbelastung des Zweiteinkommens nicht.
Ein Übergang zur Individualbesteuerung wäre folglich der konsequentere Weg, um die Zweitverdiener den Erstverdienern gleichzustellen. Der Systemwechsel müsste auch nicht das Ende einer familien- bzw. kinderfreundlichen Steuerpolitik bedeuten. Die von manchen befürchteten Effekte auf die Geburtenrate bei einer stärkeren Beschäftigung der Frauen könnten beispielsweise durch eine Erhöhung des Kinderabzugs abgefedert werden. Dies wäre zudem ein guter Kompromiss zwischen den Forderungen von CVP (steuerfreie Kinderzulagen), FDP (Individualbesteuerung) und SP (Steuergutschriften für Kinder), die auf den ersten Blick unvereinbar erscheinen. Mit einem solchen Systemwechsel wäre auch der vom Bundesrat angestrebten «Mobilisierung des ungenutzten Potenzials an Arbeitskräften im Inland» gedient. Die daraus resultierenden positiven Beschäftigungseffekte würden zudem die Steuerbasis verbreitern, was tiefere Steuersätze für alle zur Folge hätte.
Dieser Artikel erschien in der «Neuen Zürcher Zeitung» vom 07.08.2014. Mit freundlicher Genehmigung der «Neuen Zürcher Zeitung».