Compliance und stärkere Regulationen haben in den letzten 30 Jahren immer mehr Gebiete des Bankgeschäfts erfasst. Viele Anpassungen waren sinnvoll und sind heute unumstritten – man denke an das Geldwäschereigesetz, das seit den 1990er-Jahren die Schweizer Banken zu grösserer Vorsicht zwingt. Doch in Folge der grossen Finanzkrise 2007/2008 hat sich die Regulierung des Finanzsektors nochmals beschleunigt. Compliance-Abteilungen sind wohl die letzten wirklich wachsenden Bereiche bei den verschiedenen Finanzdienstleistern. So hat die UBS erst vor kurzem ihre entsprechende Einheit um 350 Stellen aufgestockt.

Die Fülle an Vorschriften und die zunehmende Notwendigkeit von Compliance-Fachleuten ist nicht unproblematisch. Erstens erhöht sich der Aufwand für Firmen im Finanzsektor markant, weil den Kosten für das Compliance kein unmittelbarer Ertrag gegenübersteht. Da gewisse minimale Fixkosten unumgänglich sind, trifft dies kleinere Unternehmen stärker, und auch der Markteintritt wird dadurch erschwert. Fast noch schwerer wiegt, dass viele Regulierungen und Vorgaben der Finanzmarktaufsicht (Finma) den Banken ein detailliertes Vorgehen im Umgang mit dem Kunden und mit den damit verbundenen Risiken vorschreiben. Als Konsequenz sind sie in der Umsetzung regulatorischer Vorgaben sehr eingeschränkt. Dies behindert aber den Wettbewerb zwischen den Finanzinstituten und ein effizientes Management der jeweiligen Risiken (vgl. hierzu auch den Bericht über unseren Anlass zur Bankenregulierung). Die ökonomischen Nachteile der Regulierung (unabhängig von allfälligen grundsätzlichen Vorteilen) sind damit grösser als notwendig, was sich unmittelbar auf die Kunden auswirkt.

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Überlegenswert wäre beispielsweise, bei der Vergabe von Hypotheken auch die zukünftige Lohnentwicklung der Kreditnehmer in Betracht zu ziehen.

Einheitsbrei bei der Hypothekenvergabe

Am besten lässt sich das an einem Beispiel illustrieren: Eine Finanzregulierung, mit der verhältnismässig viele Personen in Kontakt kommen, ist diejenige zur Vergabe von Hypotheken für selbstgenutztes Wohneigentum. Die Regulierung zielt hier einerseits im Sinne eines Schuldnerschutzes darauf ab, dass sich die Hauskäufer finanziell nicht übernehmen, andererseits darauf, dass die Geschäftsbanken mit ihren Hypothekargeschäften keine zu grossen Risiken eingehen. Idee von Letzterem ist, das Finanzsystem gegenüber Abschwüngen im Immobilienmarkt möglichst zu immunisieren. Man verweist oft auf die Schweizer Immobilienkrise zu Beginn der 1990er-Jahre, als viele Geschäftsbanken aufgrund von Abschreibungen auf ihren Hypothekenbeständen in die Bredouille kamen – wobei es sich bei den «notleidenden Krediten» vor allem um solche aus dem Gewerbesektor handelte.

Einen Hypothekarkredit zu bekommen, ist heute darum relativ schwierig. Die Vorgaben basieren zu einem grossen Teil zwar auf Selbstregulierungen der Bankenbranche – doch diese kommt damit nur direkten Vorgaben durch den Regulator zuvor. Der faktisch vorauseilende Gehorsam soll deshalb nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Regulierung an sich für die Banken unumgehbar ist.

Grob gesagt müssen heute zwei Vorgaben für eine hypothekenbasierte Finanzierung von Wohneigentum erfüllt sein:

  1. Der Anteil der Eigenmittel muss mindestens 20% des Verkehrswertes betragen, wobei davon höchstens die Hälfte aus der Pensionskasse stammen darf.
  2. Die Vorgaben zur Tragbarkeit müssen erfüllt sein. Das heisst, die potenziellen Kosten des Wohnobjekts aus kalkulatorischem Hypothekarzins (in der Regel 5%!), Unterhalt und Amortisation dürfen einen Drittel des Einkommens nicht übersteigen.

Diese Aufzählung ist nicht vollständig, so ist beispielsweise zum Teil zusätzlich eine Solidarhaftung verlangt. Natürlich treffen einige Banken noch weitere Abklärungen und sind in bestimmten Situationen etwas strenger oder grosszügiger – dies muss allerdings gut begründet sein. Wirkliche Abweichungen von diesen Vorgaben sieht man jedoch – zumindest offiziell – nicht.

Auch wenn die Regeln durchaus sinnvolle Orientierungspunkte darstellen, gibt es gute Gründe für eine flexiblere Handhabung als heute. Denn dass der aktuelle Vergabeprozess wirkliche Vorteile bringt, ist nirgends überzeugend dokumentiert. Überlegenswert wäre beispielsweise, die zukünftige Lohnentwicklung in Betracht zu ziehen. Ein Blick auf die Statistik zeigt, dass der Verdienst mit dem Alter ansteigt, was aufgrund der zunehmenden Erfahrung auch nicht verwundert. Gerade wenn die Hypothekarlast für einen gewissen Zeitraum fixiert wird, wäre es eine Möglichkeit, die potenzielle Einkommensentwicklung – natürlich konservativ gerechnet – zum Vorteil des Hypothekarnehmers in die Tragbarkeitsüberlegungen einzubeziehen. Auf der anderen Seite vernachlässigen Banken tendenziell die Gestehungskosten für das Erwerbseinkommen, beispielsweise die Auslagen für eine Kinderkrippe. Da solche Aufwände nicht umgangen werden können, wäre es logisch, sie in die Überlegungen zur Kredittauglichkeit miteinzubeziehen. Viele Geschäftsbanken tun dies bereits und gewähren – sofern sie gemäss den beschriebenen Kriterien überhaupt eine Hypothek vergeben dürfen – je nach Risikoprofil Rabatte auf den Zinssätzen. Mit anderen Worten werden in den internen Modellen bereits mehrere Faktoren in flexibler Weise berücksichtigt. Die Regulierung zur Hypothekenvergabe scheint in der Konsequenz also vor allem einen Flaschenhals zu generieren, den Interessenten von Wohneigentum überwinden müssen.

Erfahrungswerte sprechen für Flexibilität

Das Beispiel der Hypothekarvergabe soll eines zeigen: Risikobeurteilung und -management sind komplexe Prozesse, und es gibt selten den alleine korrekten Weg für den Umgang mit den jeweiligen Risiken. Eine auf Wettbewerb ausgerichtete Regulierung würde dieser Tatsache Rechnung tragen und in der Regel unterschiedliche Konzepte für das Management verschiedener Risiken akzeptieren. Dass dies sinnvoll ist und funktioniert, hat die Schweiz in einem Teil ihrer «Too big to fail»-Massnahmen gezeigt. Grossbanken sind hiernach zwar angehalten, Pläne für eine allfällige Abwicklung bzw. Sanierung im Krisenfall vorzulegen und Sollbruchstellen für ihren systemrelevanten Geschäftsbereich zu implementieren, in der Umsetzung dieser Vorgaben aber bleiben sie frei. Entsprechend unterschiedlich sind die betroffenen Institute die Auflagen angegangen. Das regulatorische Ziel wurde trotzdem erreicht. Die Bankenregulierung täte gut daran, sich dieses Prinzip auf breiterer Ebene als Vorbild zu nehmen.