Plattformen wie etwa Messen, Börsen, Tageszeitungen oder auch Kreditkarten bringen unterschiedliche Nutzergruppen (z.B. Käufer und Verkäufer eines Produktes) zusammen. Die Plattform agiert dabei als Intermediär, der das Zustandekommen der Transaktion erleichtert, im Extremfall sogar erst ermöglicht. So schafft sie einen Mehrwert für alle Beteiligten. Mit dem Internet haben Plattformmärkte in den letzten Jahren massiv Auftrieb erhalten. Online-Handelsportale wie AirBnB, eBay oder Uber sind Ausdruck dieser Entwicklung. Für ihre Dienste erhalten sie in der Regel eine Kommission, während die Endkundenpreise vom Anbieter festgelegt werden.
Ein typischer Bestandteil dieses sogenannten Handelsvertreter-Geschäftsmodells sind Preisparitätsklauseln, die verhindern sollen, dass die gehandelten Produkte auf anderen Verkaufskanälen billiger angeboten werden. Mit anderen Worten, Handelsplattformen sind mit einem klassischen Trittbrettfahrerproblem konfrontiert: Für die Kunden besteht ein Anreiz, auf einer Handelsplattform zu suchen und zu vergleichen, den Kauf aber an einem billigeren Ort zu tätigen. Die Plattform verliert dadurch ihre Ertragsquelle und wird ihren Service – über kurz oder lang – einstellen müssen.
Preisparitätsklauseln können «weit» oder «eng» ausgestaltet werden. Weite Klauseln beinhalten die Garantie, dass auf keiner anderen Plattform – auch nicht direkt beim Anbieter – bessere Bedingungen angeboten werden. Eine enge Meistbegünstigungsklausel legt hingegen nur fest, dass der Anbieter selbst keine besseren Bedingungen anbieten darf. International stehen zurzeit vor allem erstere in der Kritik. Es wird befürchtet, dass diese nicht nur der Verhinderung von Trittbrettfahrerverhalten dienen, sondern den Wettbewerb schwächen, indem sie den Markt gegen die Entstehung neuer Plattformen abschotten. Ob eine Preisparitätsklausel in der Praxis tatsächlich schädlich ist, muss im Einzelfall abgeklärt werden. In diesem Zusammenhang eröffnete die Wettbewerbskommission bereits 2012 eine Untersuchung gegen diverse Online-Buchungsportale und untersagte diesen die Verwendung von weiten Meistbegünstigungsklauseln. Damit hat sie ein deutliches Zeichen gesetzt. Zurecht nicht verboten wurden hingegen enge Preisparitätsklauseln. Diese gelten nämlich international als weitgehend unproblematisch, da sie den Wettbewerb zwischen den Plattformen nicht ausschalten. Sie verhindern nur, dass der Anbieter auf den Leistungen der Handelsplattform trittbrettfährt.
Dass sich der Ständerat nun trotzdem für ein branchenspezifisches Verbot von Preisparitätsklauseln ausspricht, muss als weit überschiessender und fehlgeleiteter Interventionismus bezeichnet werden. Noch sind die Wirkungen von Preisparitätsklauseln in der digitalen Wirtschaft wenig erforscht. Deshalb ist gesetzgeberische Zurückhaltung angezeigt. Von branchenspezifischen oder gar pauschalen Verboten ist also unbedingt abzusehen – das bestehende Wettbewerbsrecht genügt vollauf, um allfälligen negativen Auswirkungen von Preisparitätsklauseln entgegenzutreten.
Dieser Beitrag ist in der «Handelszeitung» vom 16. März 2017 erschienen.