Seit 2012 werden stationäre Behandlungen (mit Übernachtung) in Spitälern auf der Basis von Fallpauschalen vergütet. Anstatt die eine oder andere Einrichtung fix zu finanzieren, folgt das Geld dem Patienten. Dieser Paradigmenwechsel ermöglicht die freie Wahl des Spitals und fördert den Wettbewerb.

Eine unklare Formulierung

Die Fallpauschalen decken jedoch nicht Gemeinwirtschaftliche Leistungen (GWL) ab, die in Artikel 49 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) geregelt sind. Einerseits handelt es sich dabei um Kosten für Forschung und universitäre Lehre. Andererseits erlaubt das Gesetz eine Abgeltung von GWL für die «Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen» – eine vage Formulierung, die von den Kantonen sehr unterschiedlich ausgelegt wird. Im Jahr 2019 variierten die jährlichen Pro-Kopf-Beträge zwischen 8 und 864 Franken (ZG und AR) bzw. zwischen 145 und 649 Franken (BE und BS) für Kantone mit Universitätsspitälern.

Berücksichtigung von Unterschieden

Diese unklaren Definitionen werden oft kritisiert und waren Gegenstand mehrerer parlamentarischer Vorstösse. Die Definition einer Positivliste (mit Tätigkeiten, die als GWL angesehen werden können) oder einer Negativliste (die bestimmte Dienstleistungen ausschliesst) wäre jedoch wenig zielführend. Während zum Beispiel ein Notfalldienst in einem städtischen Zentrum sehr oft in Anspruch genommen wird und daher über Fallpauschalen finanziert werden kann, unterliegt derselbe Dienst in Bergregionen starken saisonalen Schwankungen. Deshalb kann er nur mittels GWL aufrechterhalten werden. Keine Liste, weder eine Positiv- noch eine Negativliste, würde diese Differenzierung ermöglichen.

Forderung nach Transparenz

Es ist daher unerlässlich, dass die Kantonsregierungen und -parlamente Transparenz bei der Finanzierung von GWL fordern und gegebenenfalls über Ausschreibungen den richtigen Preis für diese ermitteln. Nur durch diese demokratische Kontrolle kann sichergestellt werden, dass die GWL nicht dazu verwendet werden, um organisatorische Ineffizienzen zu decken oder zusätzliche Kosten zu kompensieren, die z.B. durch Gesamtarbeitsverträge entstehen. In solchen Fällen wären GWL verdeckte Subventionen, die den Steuerzahler teuer zu stehen kämen und den inner- und interkantonalen Wettbewerb auf unfaire Weise verzerren.

Es soll sichergestellt werden, dass die GWL nicht organisatorische Ineffizienzen decken oder Kosten kompensieren, die z.B. durch Gesamtarbeitsverträge entstehen. (Marcelo Leal, Unsplash)

Neue Bedürfnisse durch Covid

Die Coronakrise hat auch neue Bedürfnisse aufgedeckt. Zwar waren die Haltung von Vorräten (z.B. Masken) und die Sicherstellung von spezialisierten Einrichtungen für den Pandemiefall in einigen Kantonen bereits Gegenstand von GWL. Doch sind das Verbot von elektiven Eingriffen und die Anforderung, Personal für die Bewältigung von Hospitalisierungsspitzen vorzuhalten, neu hinzugekommen. Es müssen alternative Finanzierungsmodelle geprüft werden.

Alternative Finanzierungsmodelle

Die Vorhaltung grosser Reserven an Personal und Intensivbetten für eine potenzielle Pandemie ist angesichts des derzeitigen Mangels an qualifiziertem Personal weder wirtschaftlich noch realistisch. Denkbar ist jedoch, dass der Staat über die GWL eine zusätzliche Ausbildung für Ärzte und Pflegepersonal finanziert, die es ihnen ermöglicht, ihre Kollegen auf der Intensivstation im Krisenfall zu unterstützen, ähnlich wie eine Hilfsfeuerwehr. Ausserdem könnten heute Finanzierungsmechanismen festgelegt werden, die erst zum Zug kommen werden, wenn die Spitäler ihre elektive Eingriffe wieder einstellen müssen. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip ist es Sache der Kantone, ihren Bedarf zu definieren, die entsprechenden Leistungsaufträge zu erteilen und auch deren Finanzierung sicherzustellen.

Dieser Artikel wurde in der Zeitschrift «Competence H+ Hospital Forum» auf Französisch veröffentlicht.