«Rente oder Kapital – was soll ich beziehen?» Die Antwort auf diese Frage hängt von persönlichen Parametern wie dem Gesundheitszustand des Versicherten und seines Ehegatten, seinem Vermögen und seinem Lebensstil ab. Sie hängt auch von externen Faktoren wie der Entwicklung der Umwandlungssätze und der erwarteten Anlagerenditen ab. Die Möglichkeit eines Kapitalbezugs hängt jedoch vor allem von regulatorischen Bedingungen ab.

Jeder zweite Rentner bezieht ein Kapital

In der Praxis geben die Neurentner eine relativ konstante Antwort auf diese Frage. Im Jahr 2018 entschieden sich 48% für eine komplette Verrentung, 19% bezogen ihr gesamtes Kapital und 33% teilten den Kuchen auf, indem sie einen Teil ihres Vorsorgekapitals als Kapital bezogen und den Rest in eine Rente umwandeln liessen. Diese Prozentsätze haben sich seit 2005 kaum verändert.

Es sind nicht nur wohlhabende Menschen, die sich dafür entscheiden, ihr Kapital zu beziehen. Gemäss einer Studie des Bundesrats ist der Anteil derjenigen, die diese Option wählen, bei den Versicherten im BVG-Minimum höher. Hinzu kommt der obligatorische Bezug von sogenannten Bagatellbeträgen, bei denen die Rente aus der 2. Säule weniger als 10% einer AHV-Rente ausmachen würden. Schliesslich ziehen viele Arbeitsimmigranten, die nur wenige Jahre Vermögen in der 2. Säule angesammelt haben, dieses Geld ab, um sich in ihrem Herkunftsland niederzulassen.

Die Übertragbarkeit der Pensionskassengelder sollte flexibler gestaltet werden. (Claudio Schwarz, Unsplash)

Die Kassen haben gelernt, mit Kapitalbezügen umzugehen

Der Kapitalbezug ist bei den Versicherungsnehmern eine beliebte Option und ein Garant für deren Unterstützung der 2. Säule. Pensionskassen haben diese Begeisterung nicht immer geteilt. Als 1985 das BVG-Obligatorium eingeführt wurde, veranlasste die Angst vor einer Negativselektion (sprich die Befürchtung, dass vor allem Menschen mit Gesundheitsproblemen das Kapital beziehen, während die Gesunden eine Rente vorziehen) die Kassen dazu, Hürden zur Verhinderung solcher Bezüge einzubauen. Das Gesetz sah eine dreijährige Kündigungsfrist vor, und nicht alle Pensionskassen boten die Möglichkeit eines Kapitalbezugs. Bei der BVG-Revision 2005 wurde die Anmeldefrist abgeschafft, und die Kassen müssen den Bezug von mindestens einem Viertel des Kapitals gewähren. Viele Kassen bieten heute sogar den vollen Kapitalbezug an. Anstelle der Angst vor der Negativselektion ist die Angst vor Pensionierungsverlusten wegen versicherungstechnisch überhöhten Umwandlungssätzen getreten.

Während die Wahlmöglichkeiten für die Versicherten einer Pensionskasse insgesamt verbessert wurden, bleibt die Situation heikel für diejenigen, die ihren Arbeitsplatz aufgeben oder verlieren. Diese müssen ihr Guthaben der 2. Säule auf ein Frei­zügigkeitskonto überweisen. Auf solchen Konten gibt es keine garantierte Verzinsung, und das Kapital kann nicht verrentet werden. Die Lage hat sich mit der letzten Reform der Ergänzungsleistungen verbessert. Arbeitslose ab 58 Jahren können nun ihr Guthaben bis zu ihrer Pensionierung in der alten Pensionskasse belassen und sich so die Möglichkeit offen halten, ihr Kapital in eine Rente umzuwandeln.

Mehr Flexibilität für alle

Diese erhöhte Flexibilität bei Karriereunterbrüchen ist zu begrüssen und sollte allen Versicherten, unabhängig vom Alter, geboten werden. Das heisst, jeder sollte frei wählen können, ob er bei der Kasse seines ehemaligen Arbeitgebers angeschlossen bleiben möchte oder ob er lieber ein Freizügigkeitskonto eröffnet. Eine solche Flexibilität wäre auch wünschenswert für Versicherte mit einem 1e-Plan. Diese Versicherungsnehmer können ihre Anlagestrategie individuell wählen und die daraus entstehenden Chancen nutzen; tragen aber auch die entsprechenden Risiken. Falls bei ihnen einen Börsenabschwung mit einem Stellenwechsel zusammenfällt, besteht das Risiko, dass sie einen Kursverlust realisieren müssen. Hätten sie jedoch die Möglichkeit, ihr Vermögen in ihrer bisherigen Pensionskasse zu belassen, so könnten sie mit der Vermögensübertragung in die neue Vorsorgeeinrichtung zuwarten, bis sich die Märkte wieder erholt haben.

Die mit dem Freizügigkeitsgesetz eingeführte Portabilität von Altersguthaben war eine wichtige Verbesserung in der beruflichen Vorsorge, basiert aber auf einer linearen Biografie, in der ein Versicherter bis zur Pensionierung von einer Vollstelle zur nächsten wechselt. Die Übertragbarkeit sollte flexibler gestaltet werden, indem es einem Versicherten möglich sein sollte, sein Vermögen für einen bestimmten Zeitraum bei seiner bisherigen Pensionskasse zu belassen. Dies käme dem Bedürfnis der Versicherten entgegen, ihr Alterskapital unabhängig von irgendwelchen Karriereknicken zu steuern.

Dieser Beitrag ist in der Zeitschrift «Schweizer Personalvorsorge» 3/21 erschienen.