Mit über zwei Millionen Ausländern gehört die Schweiz zu den Ländern mit dem höchsten Ausländeranteil (24,9% im Jahr 2016). Die meisten von ihnen leben schon lange in unserem Land – fast ein Fünftel wurde hier geboren, die Mehrheit lebt bereits in der zweiten oder sogar dritten Generation in der Schweiz. Selbst von den im Ausland Geborenen sind 44,4 Prozent seit mindestens zehn Jahren bei uns ansässig. Sie sind überwiegend etabliert – sie arbeiten, bezahlen ihre Steuern und nehmen am gesellschaftlichen Leben teil. Trotzdem ist dieses Viertel der Wohnbevölkerung heute noch von einer Reihe gemeinschaftlicher und politischer Aktivitäten ausgeschlossen.

Partizipation durch Bürgerdienst

Als Vehikel für die Verbesserung des sozialen Zusammenhalts wäre der allgemeine Bürgerdienst ein hervorragendes Instrument. Aus diesem Grund schlägt Avenir Suisse vor, dauerhaft ansässige Ausländer mit einer C-Bewilligung (Niederlassungsbewilligung) durch einen allgemeinen Bürgerdienst besser in die Verantwortung für eine funktionierende Gemeinschaft einzubinden. Im Jahr 2016 gab es laut Bundesamt für Statistik (BFS) 1’297’244 solcher Personen, davon 931’618 im Alter zwischen 20 und 70 Jahren. Um diese grosse Zahl potenzieller Milizionäre zu integrieren, müsste ein allfälliger Bürgerdienst schrittweise eingerichtet und eine Übergangsgeneration definiert werden. Denkbar wäre es, zunächst die Inhaber einer C-Bewilligung während fünf Tagen im Jahr in einen Dienst an der Gemeinde einzubinden. Jüngere Menschen könnten ab dem Alter von 20 Jahren ihren Zivildienst absolvieren.

Das Hauptargument für den Einbezug von Ausländern in den Bürgerdienst lautet, dass sie damit vermehrt am Gemeinschaftsleben teilhaben und der Austausch mit der Schweizer Bevölkerung gestärkt wird. Damit dieses Engagement Sinn ergibt, sind die Niederlassung in der Schweiz und eine ausreichende Bindung wesentliche Kriterien. Menschen mit einer C-Bewilligung erfüllen diese Bedingungen. Inhaber einer Bewilligung B (gültig 5 Jahre), L (weniger als 1 Jahr) oder G (Grenzbewilligung) sowie Asylsuchende oder Flüchtlinge hätten dagegen keinen Zugang zum Bürgerdienst, weil ihre Verbindung zur Schweiz weder stark noch dauerhaft genug ist.

Service citoyen pour les étrangers

Zahlreiche Ausländer engagieren sich bereits heute für die Allgemeinheit, beispielsweise im Bereich Sport. (vug)

Im Rahmen des Milizsystems könnten Ausländer mit ständigem Wohnsitz sowohl im Zivildienst als auch in Gemeinschaftsdiensten tätig werden (siehe Artikel Skizze eines allgemeinen Bürgerdienstes). Für Aufgaben in Sportvereinen und Verbänden, aber auch für die Begleitung älterer Menschen wären die neuen «Milizionäre» bestens qualifiziert. Die Landesverteidigung hingegen bliebe weiterhin eine Domäne der Schweizer.

Politische Rechte auf lokaler Ebene

Zusätzliche Pflichten verlangen nach zusätzlichen Rechten: Die Ausweitung der Bürgerdienstpflicht ruft nach einer Gewährung politischer Rechte. Dies ist nur schon im Hinblick auf den Grundsatz «Keine Besteuerung ohne Vertretung» angesagt. Neben der Verpflichtung zur Teilnahme am Bürgerdienst wäre es konsequent, den Inhabern einer C-Bewilligung die Möglichkeit zu geben, auf kommunaler Ebene abzustimmen, zu wählen und gewählt zu werden. Derzeit gewähren erst sechs Kantone (VD, FR, NE, JU, AR, GR) den Ausländern auf lokaler Ebene politische Rechte; im Kanton Genf verfügen Ausländer nur über ein aktives, jedoch kein passives Wahlrecht. Die Kantone sollen individuell entscheiden können, ob und nach welchen Kriterien sie zusätzliche Rechte auf Gemeindeebene gewähren wollen.

Ein völkerrechtskonformer Dienst

Einige Kritiker berufen sich auf Artikel 4 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und setzen den universellen Bürgerdienst mit Zwangsarbeit gleich. Die EMRK legt jedoch fest, dass «jeder Dienst mit militärischem Charakter» (Abs. 3b) und «normale bürgerliche Pflichten» (Abs. 3c) Ausnahmen sind. Im Falle der Inhaber einer Niederlassungsbewilligung C ist der Bürgerdienst als Dienst an der Gemeinschaft vergleichbar mit der Erfüllung einer Pflicht gegenüber der Gesellschaft, die mit der Sklaverei oder der Zwangsarbeit gemäss Artikel 4 nicht vergleichbar ist. Eine Ausweitung der Rechte für Ausländer sowie Pflichten im Rahmen eines Bürgerdienstes bestätigen dieses Argument. Diese neuen Möglichkeiten wären also mehr ein Gewinn als eine neue Auflage für dauerhaft ansässige Ausländer.

Dieser Beitrag ist Teil der Publikationsreihe «Miliz heute».