Erwerbsunterbrüche, z.B. für die Familiengründung, Auslandsaufenthalte oder Weiterbildungen, gehören zum Alltag von Männern und Frauen. Derartige Pausen sind jedoch schlecht in unserer dreisäuligen Vorsorge gedeckt und können später zu erheblichen Rentenverlusten führen.

So sind in der ersten Säule für die Bestimmung der Altersrente nicht nur die Höhe der AHV-Sparbeiträge, sondern auch ihr Zeitpunkt relevant. Werden in einem bestimmten Jahr keine  bezahlt, kann dies zu einer Kürzung von mindestens 2,3 Prozent der Altersrente führen. Beitragslücken z.B. in Folge eines längeren Auslandsaufenthaltes oder weil Beiträge während der Studienjahre vergessen wurden, können nur beschränkt –  innerhalb von fünf Jahren – kompensiert werden. Auch ausländischen Fachkräften, die erst spät in die Schweiz kommen, fehlen Beitragsjahre. Für sie reichen oft die im Herkunftsland erworbenen Rechte nicht für eine an das Preisniveau der Schweiz angepasste Rente.

Auch in der zweiten Säule haben Erwerbsunterbrüche einen grossen Einfluss auf die Altersrente, weil letztere vom kumulierten Kapital bei der Pensionierung abhängt. Verzichtet eine Person auf eine Erwerbstätigkeit oder reduziert sie ihr Arbeitspensum, fehlen später Vorsorgekapitalien samt Zinsenzinsen. Immerhin sieht die berufliche Vorsorge die Möglichkeit vor, solche Beitragslücken durch Einkäufe in die Pensionskasse zu tilgen. Eine Befristung solcher Einkaufsmöglichkeiten gibt es nicht.

Brüche und Lücken im Erwerbsleben führen in der Altersvorsorge nicht immer zu so schönen Resultaten wie im Antelope Canyon in Arizona. (Urs Steiner)

Einkäufe können jedoch nur diejenigen tätigen, die einer Pensionskasse angeschlossen sind, sprich ein Erwerbseinkommen erzielen, das höher ist als die Eintrittsschwelle von 21’330 Franken pro Jahr. Ehepartner mit Einkommen unter diesem Wert sowie ältere Arbeitslose können von solchen Möglichkeiten nicht profitieren. Zudem kann ihr angespartes Kapital nur bar und nicht als Rente bei der Pensionierung bezogen werden.

Und in der dritten Säule können Vorsorgeverträge nur von Personen abgeschlossen werden, die ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen. Erwerbslose Ehepartner können keine Säule 3a bilden. Eltern, die sich die Kinderbetreuung so organisieren, dass ein Partner zu 100% arbeitet und der andere (meistens die Frau) sich zu 100% um die Kinder kümmert, werden somit schlechter gestellt als Paare, die insgesamt das gleiche Arbeitspensum erbringen, es jedoch untereinander aufteilen.

Besonders kritisch kann sich auch die Vorsorgesituation von Geschiedenen entwickeln, die sich ganz dem Nachwuchs widmen. Sie erhalten zwar von ihren ehemaligem Ehepartner Alimente. Jedoch steht ihnen keine Möglichkeit zu, sich in der zweiten oder dritten Säule Vorsorgekapitalien aufzubauen.

Unsere Altersvorsorge sollte Erwerbsunterbrüche besser berücksichtigen. In der AHV wäre die Aufhebung der Fünfjahressfrist sowie eine Ausweitung der Möglichkeiten für immigrierte Fachkräfte zur Schliessung von Beitragslücken zu prüfen. In der zweiten Säule sollten Personen, die ihre Erwerbstätigkeit kurz vor der Pensionierung aufgeben (müssen), bei ihrer bisherigen Pensionskasse versichert bleiben können, um später ihr Kapital in eine Rente umwandeln zu können. Schliesslich sollte der Zugang zur dritten Säule für erwerbslose (geschiedene) Ehepartner erweitert werden oder die Möglichkeit geschaffen werden, verpasste Sparbeiträge nachzuzahlen. Mit diesen Massnahmen könnten die Verantwortung für die eigene Vorsorge verstärkt, die Risiken für Altersarmut reduziert und damit die Belastung der Allgemeinheit reduziert werden.

Dieser Beitrag ist am 1. Februar in der Zeitschrift «Schweizer Versicherung» erschienen.