Nächste Woche berät die Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats die (Wieder-) Angleichung des AHV-Frauenrentenalters an dasjenige der Männer. 65 Jahre nachdem das Parlament das Frauenrentenalter erstmals gesenkt hatte, steht somit die Rückkehr auf den Stand bei der Einführung der AHV zur Debatte. Was hatte das Parlament damals bewegt, Frauen eine frühere Rente zu ermöglichen? Ein Blick in die Archive verrät vieles über die damaligen patriarchalen Normen.

«Herr Präsident! Hochgeehrte Herren!», mit diesen zwei Zeilen begann nämlich die Botschaft des Bundesrates zur 4. AHV-Revision im Jahr 1956. Weniger die Ausrufezeichen als die fehlende weibliche Form der Ansprache fallen heute auf. Es handelt sich jedoch weder um Tippfehler noch um Akte des Widerstands gegen die inklusive Schreibweise. Im Jahr 1956 bestand der gesamte Bundesrat, der gesamte Nationalrat und die 44 Ständeräte (Jura war noch kein eigenständiger Kanton) schlicht nur aus Männern. Das Frauenstimmrecht wurde erst 15 Jahre später eingeführt.

Es war also dieses exklusive Männergremium, das über die Herabsetzung des Frauenrentenalters in der AHV beraten musste. Ja – die Herabsetzung, nicht die Erhöhung stand zur Debatte. Das Rentenalter betrug damals – und zwar seit der Einführung der AHV 1948 – 65 Jahre für alle Bürgerinnen und Bürger.

Ein Blick in die Botschaft verrät viel über die damalige Einstellung der männlichen Parlamentarier gegenüber Frauen. Im gelblich gefärbten Dokument, das noch mit der Schreibmaschine einzeln gefertigt wurde und zum Teil Handkorrekturen trägt, steht folgende Begründung für die «Vorverlegung» des Frauenrentenalters auf 63 Jahre:

«Die Vorverlegung des Rentenalters der Frauen ist ein Postulat, das bis auf die Einführung der AHV zurückgeht, aus finanziellen Erwägungen jedoch immer wieder zurückgestellt wurde. Physiologisch betrachtet ist die Frau trotz ihrer höheren Lebenserwartung dem Mann gegenüber im Nachteil. Ihre Körperkräfte lassen im allgemeinen früher nach, weshalb sie oft schon frühzeitig zur Aufgabe oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit gezwungen ist. Es besteht daher ein soziales Bedürfnis nach der Vorverlegung des Rentenalters der Frau, das sich insbesondere bei Frauen zeigt, die körperlich arbeiten müssen, aber auch ganz allgemein in der statistisch nachgewiesenen starken Krankheitsanfälligkeit älterer Frauen zutage tritt.»

Der offensichtliche Widerspruch einer höheren Lebenserwartung der Frauen gegenüber Männern (ca. zwei Jahre mehr im Alter 65) trotz «nachlassenden Körperkräften» und «starker Krankheitsanfälligkeit» schien damals niemand richtig zu stören. Auch die aus heutiger Sicht politisch unkorrekte Formulierung, die zu empörten Kommentaren in allen Medien führen würde, stiess kaum auf. Böse Zungen behaupten, dass die Tatsache, dass damals die oft älteren Ehemänner nicht allein als Pensionäre zuhause sitzen wollten, wichtiger schien als allfällige physiologische Fakten. In der gleichen Botschaft wird dieser Eindruck noch verstärkt, wenn man liest:  «Die Vorverlegung des Rentenalters der Frauen ist vor allem für die alleinstehenden Frauen notwendig. Es wäre jedoch in der Praxis nicht einfach, zwischen alleinstehenden und übrigen Frauen zu unterscheiden.» Tatsächlich, die Unterscheidung nach Zivilstand, das heute nach wie vor auf fast jedem amtlichen Formular zu finden ist, wäre eine zu grosse administrative Hürde gewesen…

Frauenangelegenheiten waren reine Männersache: Die SGK-N berät 1963 die Herabsetzung des Frauenrentenalters im Rahmen der 6. AHV-Revision. (Quelle: Video von SRF Archive)

Vermutlich deshalb wurde die Revision ohne Widerstand durch das Männerparlament gewunken und ohne Referendum 1957 in Kraft gesetzt. Sechs Jahre später, im Jahr 1963, wiederholte sich ein ähnliches Spiel im Rahmen der 6. AHV-Revision. Da das Frauenstimmrecht immer noch nicht eingeführt war, berieten die Männer der Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-N, vgl. Abbildung) und ihre Ratskollegen im Plenum das Schicksal der Frauen. Frauenangelegenheiten waren Männersache. Nebst der Einführung einer Zusatzrente für die Ehefrau und der Kinderrenten wurde das Frauenrentenalter von 63 auf 62 Jahre gesenkt. Auch die 6. AHV-Revision wurde ohne Referendum in Kraft gesetzt.

Erst als 1997 Ruth Dreifuss, als einzige Frau im Bundesrat, die 10. AHV-Revision – manchmal Frauenrevision genannt – vor das Parlament brachte, wurde das Rentenalter der Frauen in zwei Schritten wieder auf 64 Jahre erhöht. Als Gegenleistung wurden unter anderem das Beitrag-Splitting unter Ehegatten und die Erziehungsgutschriften eingeführt, die die finanzielle Vorsorge vieler Frauen verbesserte.

Nächste Woche berät die zuständige Kommission des Nationalrats die Reformvorlage AHV 21. Es wird sich zeigen, ob die heute mehrheitlich von Frauen besetzte Kommission (14 der 25 Sitze) die einstigen Männerentscheide korrigiert und das Frauenrentenalter zurück auf den Stand von 1948 bringt. Die bisherigen Debatten in der ersten Kammer, dem Ständerat, lassen heftige und emotionale Diskussionen erwarten. Aus feministischen Kreisen wird die traktandierte (Wieder-) Angleichung des Frauenrentenalters heftig bekämpft. Es entbehrt jedoch nicht einer gewissen Ironie, dass ausgerechnet im Namen der Emanzipation ein Relikt aus patriarchalen Zeiten mit allen Mitteln verteidigt wird.