Auf viele Schweizer Waren, die in die USA exportiert werden, erhebt Washington bis auf weiteres einen Zollsatz von 39 Prozent. Als mögliche Gegenmassnahme wird diskutiert, die OECD/G20-Mindeststeuer auszusetzen, um die Steuerlast betroffener Unternehmen zu senken. Der Zeitpunkt dafür scheint günstig, das Regelwerk steht international unter Druck: Vor vier Jahren hatten noch über 130 Staaten eine Absichtserklärung unterzeichnet, bis heute haben jedoch nur rund 60 Länder Teile davon umgesetzt – hauptsächlich europäische Staaten und weitere Industrieländer. Staaten wie die USA, China oder Indien verzichten bislang.
Vor diesem Hintergrund lohnt sich ein genauer Blick auf die zentralen Elemente der Mindeststeuer, die Streitpunkte und die möglichen Konsequenzen für die Schweiz.
Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:
1. Was sind die zentralen Elemente der Mindeststeuer?
Die Mindeststeuer gilt für multinationale Konzerne mit einem weltweiten Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro. Sie soll in jedem Staat eine Mindestbesteuerung von 15% sicherstellen. Drei Instrumente stehen zur Verfügung:
- Eine inländische Ergänzungssteuer stellt sicher, dass Gewinne im eigenen Land mit mindestens 15% besteuert werden. In der Schweiz ist diese Regelung seit Anfang 2024 in Kraft.
- Erhebt ein Staat keine eigene Ergänzungssteuer, kann der Sitzstaat der Muttergesellschaft die Mindestbesteuerung für die Gewinne der Tochtergesellschaften über eine internationale Ergänzungssteuer – im Fachjargon IIR («Income Inclusion Rule») genannt – sicherstellen. In der Schweiz ist die IIR seit Anfang 2025 in Kraft.
- Falls weder eine inländische Ergänzungssteuer noch eine IIR erhoben werden, erlaubt eine weitere internationale Ergänzungssteuer mit dem Kürzel UTPR («Undertaxed Profits Rule») Drittstaaten, die Mindestbesteuerung sicherzustellen. Dies geschieht, indem sie bei ihnen ansässige Konzerngesellschaften für unterbesteuerte Gewinne in anderen Ländern besteuern. Die Schweiz hat die UTPR bislang nicht eingeführt.
2. Welches Element ist besonders umstritten?
Vor allem die UTPR sorgt für Kritik. Sie erlaubt es Drittstaaten, Gewinne zu besteuern, die nicht in ihrem Land erwirtschaftet wurden. Die Trump-Administration spricht von einer «extraterritorialen Besteuerung» amerikanischer Konzerne – ein nicht unberechtigter Einwand.
Beispiel: Eine US-Muttergesellschaft betreibt Tochtergesellschaften in Indien und Deutschland. Während die USA und Indien die Mindeststeuer nicht umgesetzt haben, hat Deutschland alle drei Instrumente eingeführt. Deutschland kann nun die UTPR auf die deutsche Tochtergesellschaft anwenden und dabei sämtliche «unterbesteuerten» Gewinne des Konzerns erfassen – einschliesslich jener der US-Muttergesellschaft und der indischen Tochtergesellschaft.
Das ist nicht nur für Steuerlaien schwer nachvollziehbar, sondern auch juristisch umstritten. Weshalb wurde die UTPR dann überhaupt eingeführt? Sie soll dem Ziel der Mindestbesteuerung dienen, nämlich dem internationalen Steuerwettbewerb Grenzen zu setzen: Je mehr Staaten die UTPR anwenden, desto grösser ist der Druck auf andere Staaten, die Gewinne betroffener Konzerne selbst mit 15% zu besteuern.
3. Was hat sich jüngst verändert?
Die USA konnten im Juni 2025 beträchtliche Ausnahmen für US-Konzerne durchsetzen. Eine G7-Vereinbarung sieht vor, dass US-Konzerne vom Anwendungsbereich der internationalen Ergänzungssteuern IIR und UTPR ausgenommen werden sollen. Damit sind die USA ihrem Ziel nähergekommen, dass ihr Steuersystem künftig im Rahmen einer «Koexistenz» als gleichwertig mit der Mindestbesteuerung anerkannt wird. In Washington ist man der Auffassung, dass das US-Steuersystem ebenso gut geeignet ist, den Steuerwettbewerb einzudämmen. Das bedeutet: Es würde ausreichen, wenn US-Konzerne nur die US-Steuervorgaben erfüllen. Andere Staaten dürfen sie dann nicht zusätzlich mit der Mindeststeuer belasten, selbst wenn die US-Regeln weniger griffig als der OECD-Mindeststandard wären.
Es gibt zwei wesentliche Unterschiede zwischen den Systemen: Anders als bei der IIR gilt bei den entsprechenden US-Steuern (z.B. die Steuer auf Auslandserträgen von US-Konzernen) ein weltweiter Ansatz. Damit würde der Mindeststeuersatz für US-Konzerne nicht mehr länderspezifisch, sondern mit gewissen Limitierungen global berechnet. Zudem ist der Steuersatz oftmals unter den 15% der Mindeststeuer.
4. Welche Folgen hat das für die Schweiz?
Spätestens seit der G7-Vereinbarung ist es unwahrscheinlich, dass die Mindeststeuer in ihrer heutigen Form zum globalen Standard wird. Wie es weitergeht, lässt sich jedoch nur schwer abschätzen. Es liegt nun an der OECD, ob und in welchem Umfang die G7-Vereinbarung in das Regelwerk über die Mindestbesteuerung einfliesst.
Es sind verschiedene Entwicklungen denkbar:
- Im besten Fall markiert die G7-Vereinbarung den Beginn vom Ende der Mindestbesteuerung. Das würde der Standortattraktivität der Schweiz zugutekommen.
- Andere Staaten könnten versucht sein, die Privilegien für US-Konzerne auf ihre eigenen Unternehmensgruppen auszuweiten. Für die Schweiz würde dadurch der Druck sinken, die Mindeststeuer strikt einzuhalten: Viele der betroffenen Konzerne, welche hierzulande tendenziell tiefe Steuern entrichten, bezahlen nämlich global betrachtet trotzdem «genügend» Steuern. In diesen Fällen könnte sich je nach Ausgestaltung im Ausland eine «Unterbesteuerung» hierzulande mit einer höheren Belastung in anderen Staaten kompensieren lassen (vgl. Frage 3).
- Die vom ursprünglichen Regelwerk akzeptieren Steuergutschriften könnten angepasst werden. So setzten sich die USA dafür ein, dass künftig gewisse Formen nicht-auszahlbarer Steuergutschriften wie der hierzulande verbreitete F&E-Zusatzabzug akzeptiert werden. Die Kantone hätten wieder einen grösseren Handlungsspielraum. Das wäre für die Schweiz positiv.
- Eine negative Entwicklung ist jedoch auch möglich: Im schlechtesten Fall werden US-Konzerne systematisch bessergesellt, während die EU und G7 gegenüber anderen Staaten weiterhin auf die Einhaltung der Mindeststeuer pochen. Derzeit gibt es innerhalb der OECD Bestrebungen, die Mindeststeuer möglichst scharf vom US-System abzugrenzen. Damit soll die Mindeststeuer unverändert gelten – ausser dort, wo US-Konzerne betroffen sind.
5. Sollte die Schweiz die Mindeststeuer jetzt aussetzen?
Zwar könnte der Bundesrat die bereits eingeführten Instrumente der Mindeststeuer – die inländische Ergänzungssteuer und die IIR – einseitig aufheben. Ein solcher Schritt wäre aber aus mehreren Gründen heikel:
- Kein echter Steuervorteil für Unternehmen: Solange wichtige Handelspartner der Schweiz wie die EU, das Vereinigte Königreich, Japan und Südkorea an der IIR und UTPR festhalten, würde eine Aussetzung der Mindeststeuer kaum die hiesige Standortattraktivität stärken. Denn ein grosser Teil der hierzulande als «unterbesteuert» geltenden Gewinne würde letztlich durch die IIR oder UTPR dieser Staaten erfasst. Die überwiegende Mehrheit der betroffenen Konzerne ist in mindestens einem UTPR-Staat vertreten und kann sich somit dem Mindestbesteuerungsregime nicht entziehen. Gleichzeitig würde die Schweiz durch eine Aufhebung der inländischen Ergänzungssteuer oder IIR Steuereinnahmen an andere Staaten verlieren.
- Mehr Bürokratie: Ohne Schweizer Ergänzungssteuer und IIR sind die hierzulande vertretenen Konzerne zusätzlichen Steuerverfahren im Ausland ausgeliefert. Gerade die UTPR gilt als besonders komplex und administrativ herausfordernd.
- Rechtsunsicherheit: Die G7-Vereinbarung erhöht zwar die Wahrscheinlichkeit, dass die Musterregeln zugunsten der Schweiz angepasst werden. In Stein gemeisselt ist dies jedoch nicht. Nach wie vor besteht die Möglichkeit, dass Instrumente wie die inländische Ergänzungssteuer sowie IIR weiterhin bestehen bleiben und lediglich im Sinne der G7-Vereinbarung angepasst werden (vgl. Antworten 3 und 4). In einem solchen Fall würde eine frühzeitige Aussetzung der Mindeststeuer vor allem die Rechts- und Planungssicherheit hiesiger Unternehmen beeinträchtigen.
Die internationale Dynamik bietet sowohl Chancen als auch Risiken. Sobald sich die definitive Positionierung zentraler Handelspartner abzeichnet, ist die Schweiz gut beraten, ihre Umsetzung der Mindeststeuer im Interesse des Standorts zu prüfen.
6. Ist die OECD-Mindeststeuerthematik für die Verhandlungen mit den USA relevant?
Wohl eher nicht. Zwar hat die Trump-Administration wiederholt Staaten mit Strafmassnahmen wie der «Revenge Tax» gedroht, sollten sie die IIR und UTPR gegenüber US-Konzernen anwenden. Doch diese Drohungen wurden im Rahmen der G7-Vereinbarung gegenüber allen Ländern zurückgenommen. Die USA haben nämlich ein wichtiges Etappenziel erreicht: ein Zugeständnis der G7. Dadurch werden die OECD-Musterregeln wohl angepasst. Andere Staaten wie die Schweiz werden diese Änderungen übernehmen müssen. Es wäre daher überraschend, wenn die USA in den weiteren Zollverhandlungen mit der Schweiz auf zusätzliche und individuelle Anpassungen an der Mindeststeuer drängen würden – aber eine absolute Sicherheit gibt es selbstredend auch hier nicht.