Die schweizerische Migrationspolitik unterscheidet grundsätzlich zwei Hauptzugangswege:

  • Arbeitsmigration: Der Zugang zum Arbeitsmarkt richtet sich nach Staatsangehörigkeit sowie nach Zweck und Dauer der geplanten Tätigkeit.
  • Fluchtmigration (Asyl): Die Schweiz gewährt Asyl, wenn Menschen in ihrem Herkunftsland aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt werden oder um ihre Freiheit fürchten müssen.

Beide Zugangswege basieren auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und folgen jeweils eigenen Prinzipien. Die untenstehende Abbildung zeigt schematisch das duale Migrationssystem sowie die wichtigsten Aufenthaltstitel.

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Zugang 1: Arbeitsmigration

Zugang für EU/Efta-Staatsangehörige

Das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU gibt EU/Efta-Staatsangehörigen das Recht, in die Schweiz einzureisen, sich hier aufzuhalten und zu arbeiten:

  • Kurzfristige Erwerbstätigkeit (bis zu drei Monate): Nur eine elektronische Meldung ist erforderlich.
  • Längerfristige Erwerbstätigkeit: Erfordert eine Aufenthaltsbewilligung, die bei Vorliegen eines Arbeitsvertrags unkompliziert erteilt und verlängert wird.
  • Grenzgängerbewilligungen oder die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit sind möglich.
  • Mit der (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung besteht ein Anspruch auf Familiennachzug.

Die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung ist teilweise durch das FZA geregelt:

  • Dienstleistungen bis zu 90 Arbeitstage pro Jahr sind bewilligungsfrei, aber meldepflichtig.
  • Dienstleistungen über 90 Tage (sofern nicht durch spezielle Abkommen abgedeckt) unterliegen der arbeitsmarktlichen Prüfung und Kontingentierung.

Das FZA gewährt zudem ein Aufenthaltsrecht für Studierende und Stellensuchende, sofern sie über genügend finanzielle Mittel verfügen. Der Zugang zu Bildungsinstitutionen und Stipendien ist hingegen nicht Teil des Abkommens.

Zugang für Drittstaatsangehörige

Staatsangehörige aus Drittstaaten haben nur beschränkten Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt. Voraussetzungen sind:

  • eine besondere Qualifikation (z.B. Führungskräfte und Spezialisten mit Hochschulabschluss)
  • der Nachweis, dass weder in der Schweiz noch im EU/Efta-Raum eine geeignete Person verfügbar ist (erweiterter «Inländervorrang» Schweiz/EU/Efta)
  • sowie ein gesamtwirtschaftliches Interesse der Schweiz an der Zuwanderung

Arbeitgeber müssen die Erfüllung dieser Kriterien in einem aufwändigen Verfahren belegen. Die Zahl der erstmaligen Arbeitsbewilligungen ist durch jährliche Höchstzahlen (Kontingente) begrenzt. Für 2025 gelten:

  • 4000 Kurzaufenthaltsbewilligungen (bis zu 1 Jahr, verlängerbar auf bis zu 2 Jahre)
  • 4500 Aufenthaltsbewilligungen (1 Jahr, verlängerbar)

Nicht kontingentiert sind Erwerbsaufenthalte unter vier Monaten sowie Verlängerungen bestehender Bewilligungen.

Für Erwerbstätige aus dem Vereinigten Königreich bestehen vorläufig eigene Kontingente.

Die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung sowie die selbstständige Erwerbstätigkeit aus Drittstaaten sind ebenso restriktiv geregelt wie reguläre Anstellungen. Der Familiennachzug ist grundsätzlich möglich, aber an Bedingungen geknüpft. Studierende aus Drittstaaten benötigen eine Zulassungsbestätigung einer anerkannten Bildungsinstitution sowie den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel.

Nach einer bestimmten Aufenthaltsdauer kann eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) beantragt werden – der am stärksten abgesicherte migrationsrechtliche Status: unbefristet und nicht an Bedingungen geknüpft. Die Frist beträgt fünf Jahre für Staatsangehörige bestimmter, mehrheitlich europäischer Länder, mit denen die Schweiz entsprechende Abkommen abgeschlossen hat; für alle anderen gilt in der Regel eine Wartezeit von zehn Jahren.

Neues Abkommen Schweiz–EU: Was sich ändert

Das neue Verhandlungspaket zwischen der Schweiz und der EU sieht eine teilweise Übernahme der sogenannten Unionsbürgerrichtlinie (UBRL) vor. Diese regelt das Recht auf Einreise, Aufenthalt und Zugang zu Sozialleistungen für EU/Efta-Bürger.

Mit der Teilübernahme der UBRL würde für EU/Efta-Staatsangehörige ein Daueraufenthaltsrecht eingeführt. Dieses kann nach fünf Jahren ununterbrochenem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit beantragt werden (Arbeitslose gelten als erwerbstätig, sofern sie beim RAV gemeldet sind; Sozialhilfebezug von bis zu sechs Monaten gilt nicht als Unterbrechung).

Das Daueraufenthaltsrecht ist unbefristet und nicht mehr an eine fortlaufende Erwerbstätigkeit gebunden. Es gilt auch für Familienmitglieder. Das Daueraufenthaltsrecht ersetzt die heutige Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) nicht, sondern besteht zusätzlich. Im Gegensatz zur C-Bewilligung müssen beim Daueraufenthaltsrecht keine Integrationskriterien (z.B. Sprachkenntnisse) erfüllt werden. Es kann nur in Ausnahmefällen entzogen werden – nicht jedoch im Fall von Arbeitsplatzverlust oder Sozialhilfeabhängigkeit.

Das Daueraufenthaltsrecht reicht damit weiter als die Niederlassungsbewilligung, mit einer wichtigen Ausnahme: Es berechtigt nicht zum Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Dafür ist weiterhin die Niederlassungsbewilligung erforderlich. Neu soll für alle EU-Staatsangehörigen einheitlich eine Mindestdauer von fünf Jahren gelten, bis eine Niederlassungsbewilligung beantragt werden kann. Heute beträgt diese Frist je nach Herkunftsland fünf oder zehn Jahre.

Zudem würde mit dem neuen Abkommen der Familiennachzug ausgeweitet, und weitere Personengruppen erhielten Zugang zu Sozialhilfeleistungen.

Zugang 2: Fluchtmigration (Asyl)

Wer in der Schweiz einen Asylantrag stellt, wird einem Bundesasylzentrum zugewiesen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) prüft das Asylgesuch. Ist die Schweiz für dessen Prüfung zuständig (und nicht ein anderer Staat gemäss Dublin-Verfahren), leitet das SEM das Asylverfahren ein. Asylsuchende, die sich im laufenden Verfahren befinden, erhalten einen Ausweis N. Dieser gewährt ein Aufenthaltsrecht bis zum Abschluss des Asylverfahrens.

Je nach Ausgang des Verfahrens erhält die betroffene Person einen unterschiedlichen rechtlichen Status, der jeweils unterschiedliche Rechte umfasst:

  • Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B; 1 Jahr, verlängerbar)
    Wird die Flüchtlingseigenschaft anerkannt, erhält die Person Asyl und darf dauerhaft in der Schweiz bleiben.
    Rechte: regulärer Aufenthalt, Arbeitsmarktzugang, Familiennachzug.
  • Vorläufige Aufnahme (Ausweis F; maximal 1 Jahr, verlängerbar)
    Für Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde, deren Rückkehr aber unzumutbar, unzulässig oder unmöglich ist.
    Rechte: befristeter Aufenthalt (nach fünf Jahren kann ein Ausweis B beantragt werden), Arbeitsmarktzugang, Familiennachzug unter Bedingungen und nach Wartefrist.
  • Schutzstatus S (Ausweis S; maximal 1 Jahr, verlängerbar)
    Für Personen, denen kollektiver Schutz gewährt wird (z.B. bei Krieg).
    Rechte: befristeter Aufenthalt, Arbeitsmarktzugang, Familiennachzug.

Nach zehn Jahren Aufenthalt (bzw. nach fünf Jahren bei sehr guter Integration) kann bei Erfüllung der Integrationskriterien eine unbefristete Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) beantragt werden.