Die OECD-Mindeststeuer bezweckte ursprünglich, dass grosse internationale Konzerne weltweit mindestens 15% Gewinnsteuern bezahlen. Mit einer neuen Ausnahme für US-Konzerne gerät dieses Prinzip jedoch zusehends ins Wanken. Entsprechend kontrovers werden internationale Steuerfragen wieder in der Schweiz diskutiert: Während manche Wirtschaftsverbände und Kommentatoren eine Übernahme der neuen Regeln verlangen, fordern andere einen vollständigen Ausstieg – so zuletzt etwa die Handelskammer Schweiz-USA gestützt auf eine Studie der Universität St. Gallen.
Was also tun? Soll die Schweiz mitziehen und die amerikanische Sonderbehandlung übernehmen? Oder ist die Zeit gar reif für eine Abschaffung des Mindeststeuerregimes? Dieses Q&A zeigt, welche Handlungsoptionen der Schweiz offenstehen und welche der Lösungen das kleinste Übel darstellt.
1. «Extrawurst» für US-Konzerne: Was ist damit gemeint?
Auf Druck der USA haben 140 Staaten Anfang 2026 das «Side-by-Side»-Paket verabschiedet. Für US-Konzerne gilt die OECD-Mindeststeuer seither nur noch eingeschränkt. Konkret unterscheidet der Deal zwischen zwei Arten der Mindestbesteuerung:
- Nationale Ergänzungssteuern: Jedes Land darf Gewinne, die im eigenen Land zu tief besteuert werden, weiterhin auf mindestens 15% nachbesteuern. Diese Regel gilt weiterhin für alle Konzerne, unabhängig ihres Hauptsitzes.
Beispiel: Ein US-Pharmakonzern betreibt im Kanton Luzern eine Tochtergesellschaft und zahlt dort 12% auf seine Schweizer Gewinne. Die Schweiz erhebt dann eine Ergänzungssteuer von 3% – und bringt das Unternehmen so auf die geforderten 15%. Daran ändert «Side-by-Side» nichts.
- Internationale Ergänzungssteuern: Bisher konnten Länder mit OECD-Mindeststeuer (z.B. Schweiz, EU-Staaten, UK und Japan) zusätzlich auch Auslandsgewinne eines Konzerns nachbesteuern, wenn diese in einem anderen Staat ohne Mindeststeuer (z.B. USA, China, Indien) zu tief besteuert wurden. Genau von dieser internationalen Nachbesteuerung sind US-Konzerne neu befreit.
Beispiel: Ein US-Pharmakonzern hält über eine Schweizer Zwischenholding Beteiligungen in einem Niedrigsteuerland, wo kaum Steuern anfallen. Bisher konnte die Schweiz auch auf diese «unterbesteuerten» Auslandgewinne eine Ergänzungssteuer erheben. Genau das entfällt für US-Konzerne neu.
Damit existieren neu zwei Mindeststeuerregimes: eines der OECD und eines der USA. Das amerikanische ist in vielen Fällen weniger streng: Im US-System können tiefer besteuerte Gewinne in gewissen Ländern mit höher besteuerten Gewinnen anderswo verrechnet werden. Zudem berechnen die USA die steuerpflichtigen Gewinne nach anderen Regeln, was zu effektiven Steuerbelastungen von teils unter 10% führen kann.
2. Soll die Schweiz ebenfalls eine Ausnahme nach US-Vorbild beanspruchen?
Auf den ersten Blick scheint es verlockend, hätte die Schweiz ihre eigene «Extrawurst»: Schweizer Konzerne könnten von internationalen Ergänzungssteuern anderer Staaten befreit werden. Staaten wie Brasilien oder Indien versuchen aktuell, diesen Weg einzuschlagen.
Bei näherer Betrachtung ist die Option weit weniger attraktiv: Die Schweiz müsste – nach US-Vorbild – ein eigenes Mindeststeuerregime für in- und ausländische Gewinne aufbauen. Erstens käme das einem fundamentalem Umbau des hiesigen Unternehmenssteuersystems gleich. Zweitens müsste die Schweiz gemäss OECD-Regelwerk ihre nominalen Unternehmenssteuersätze auf 20% erhöhen – ein Niveau, das die Standortattraktivität belasten würde. Drittens könnten sich solche Eingriffe als Eigentor entpuppen, wenn sich die Regeln wiederum ändern sollten. Gerade in Zeiten globaler Unordnung gibt es für Beständigkeit keine Garantie.
3. Soll die Schweiz den «Side-by-Side»-Deal für US-Konzerne akzeptieren?
Verzichtet die Schweiz auf die Übernahme von «Side-by-Side», vermeidet sie eine Ungleichbehandlung von US- und Nicht-US-Konzernen. Gleichzeitig würde sie sich aber zwei erheblichen Risiken aussetzen:
1. Standortnachteile bei US-Zwischenholdings: Viele US-Konzerne halten über Tochtergesellschaften in der Schweiz weltweit Beteiligungen. Unterwirft die Schweiz diese Zwischenholdings weiterhin einer internationalen Ergänzungssteuer, entstünde ein Standortnachteil gegenüber allen relevanten Konkurrenzstandorten – sowohl gegenüber Ländern ohne internationale Ergänzungssteuer (z.B. USA, China, Indien) als auch gegenüber Staaten, die US-Konzerne im Rahmen von «Side-by-Side» davon befreit haben (z.B. EU-Staaten, UK, Japan, Südkorea).
2. Risiko amerikanischer Gegenmassnahmen: Die Trump-Regierung hat klar signalisiert, dass sie die Sonderbehandlung von US-Konzernen wenn nötig auch politisch durchsetzen will – etwa über «Rachesteuern». Das würde die Schweizer Wirtschaft in einem ohnehin anspruchsvollen geopolitischen Umfeld zusätzlich belasten.
4. Soll die Schweiz die internationale Ergänzungssteuer abschaffen?
Anstatt Sonderregeln für US-Konzerne zu beschliessen, könnte die bestehende internationale Ergänzungssteuer auf Auslandsgewinne von Tochtergesellschaften generell abgeschafft werden. Dann wären nicht nur US-Konzerne, sondern auch alle anderen befreit. Was auf den ersten Blick wie eine Gleichbehandlung erscheint, käme allerdings einer zusätzlichen Benachteiligung von Nicht-US-Konzernen, also auch Schweizer Konzernen, gleich. Das hat vor allem zwei Gründe:
1. Kein echter Steuervorteil: Praktisch alle grossen Nicht-US-Konzerne sind in mindestens einem Land tätig, das die Mindeststeuer auch international durchsetzt – etwa in der EU, in UK, Japan oder Südkorea. Diese Staaten würden dann «unterbesteuerte» Gewinne anstelle der Schweiz abschöpfen. Der Steuervorteil ginge also vom Schweizer Fiskus nicht an die Unternehmen, sondern an ausländische Steuerbehörden.
2. Mehr Bürokratie und Rechtsunsicherheit: Die Mindeststeuer ist administrativ aufwendig: 70% der betroffenen Konzerne rechnen mit jährlichen Kosten von mindestens einer halben Million US-Dollar. Eine Nachbesteuerung durch andere Staaten dürfte diesen Aufwand nochmals deutlich steigern. So wären die betroffenen Konzerne komplexen, unerprobten Steuerverfahren im Ausland ausgesetzt. In Streitfällen bestünde gar das Risiko einer Doppelbesteuerung.
5. Ist die Zeit reif für einen vollständigen Ausstieg aus der OECD-Mindeststeuer?
Ein vollständiger Ausstieg hätte durchaus Vorteile: Die Schweiz würde als Standort für US-Konzerne auf einen Schlag attraktiver. Neu würden nicht nur Auslandsgewinne, sondern auch jene Gewinne, die US-Konzerne direkt in der Schweiz erzielen, nicht mehr mit 15% besteuert. Das wäre zweifach vorteilhaft: Erstens wäre die Schweiz steuerlich gleichauf mit Ländern ohne OECD-Mindeststeuer wie die USA, China oder Indien. Zweitens entstünde gegenüber Staaten mit nationaler Ergänzungssteuer (z.B. EU, UK, Japan, Südkorea, Brasilien) sogar ein Steuervorteil.
Dennoch ist ein vollständiger Ausstieg kaum ratsam. Wie bei einer Abschaffung der internationalen Ergänzungssteuer käme es im jetzigen Zeitpunkt für Nicht-US-Konzerne zu mehr Bürokratie, mehr Rechtsunsicherheit und mehr Verfahren im Ausland – ohne echten steuerlichen Vorteil (vgl. Frage 4). Die Nachbesteuerung würde dann aber nicht nur die internationale, sondern zusätzlich auch die nationale Ergänzungssteuer betreffen. Für Nicht-US-Konzerne wären die Folgen daher noch ungünstiger als bei einer blossen Abschaffung der internationalen Ergänzungssteuer.
Auch aus volkswirtschaftlicher Sicht dürften die Nachteile eines vollständigen Ausstiegs die Vorteile überwiegen: Vor Einführung der OECD-Mindeststeuer waren Konzerne aus der Schweiz, Europa und dem übrigen Ausland für die Schweizer Wirtschaft insgesamt von grösserer Bedeutung als US-Konzerne. Im Jahr 2021 verantworteten sie rund 70% der hierzulande von Grosskonzernen erwirtschafteten Umsätze und Gewinne (vgl. Abbildung). Neben den globalen Steuerregeln haben sich seither auch die steuerlichen Rahmenbedingungen in den USA geändert. Dank «Side-by-Side» und einer grossen Steuerreform im Sommer 2025 ist der Standort USA für Grosskonzerne deutlich attraktiver geworden. Erste Hinweise deuten denn auch darauf hin, dass mehr Gewinne in die USA verschoben werden. Die Zahlen dürften die künftige Bedeutung von US-Konzernen für die Schweiz also eher überschätzen.
6. Soll die Schweiz aus der OECD-Mindeststeuer aussteigen und gleichzeitig eine eigenständige Ergänzungssteuer abseits des OECD-Regelwerks einführen?
Die Handelskammer Schweiz-USA fordert – gestützt auf eine HSG-Studie – den Ausstieg aus der OECD-Mindeststeuer und parallel die Einführung einer eigenständigen Schweizer Ergänzungssteuer, die nicht an das OECD-Regelwerk gebunden ist. Die Idee dahinter: Nicht-US-Konzerne würden so vor ausländischer Nachbesteuerung geschützt, da ihre Gewinne in der Schweiz mit mindestens 15% besteuert würden. Anders als bei Frage 2 würde die Schweiz dabei nicht offiziell eine OECD-Anerkennung für ein paralleles Mindeststeuerregime beantragen – sondern ein eigenständiges System aufbauen, das inländische Gewinne weiterhin mindestbesteuert.
Der Vorschlag klingt auf den ersten Blick attraktiv, ist aber mit Unsicherheiten für den Standort verbunden. Denn damit andere Länder eine Schweizer Lösung akzeptieren würden, müsste sich die Schweiz wohl weiterhin eng am OECD-Regelwerk orientieren und bei künftigen Regeländerungen nachziehen. Je stärker die Schweiz zugunsten von Unternehmen vom OECD-Regelwerk abweicht, desto grösser das Risiko einer Nachbesteuerung. Ein solcher «Ausstieg» dürfte der Schweiz daher kaum den erhofften Gewinn an steuerpolitischer Handlungsfähigkeit und unternehmerischer Planungssicherheit bringen – und folglich auch die Standortattraktivität kaum stärken.
Hinzu kommt ein praktisches Problem: Die OECD-Mindeststeuer liesse sich zwar wie gefordert sofort abschaffen. Eine eigenständige Schweizer Ergänzungssteuer könnte jedoch kaum von heute auf morgen eingeführt werden. Bis sie in Kraft wäre, hätten Nicht-US-Konzerne keinen Schutz vor Nachbesteuerung durch andere Länder. Sie stünden für unbestimmte Zeit «nackt» da.
Eine Ausnahme für US-Konzerne von der eigenständigen Schweizer Ergänzungssteuer hätte schliesslich eindeutige Konsequenzen: Diese gälte unter dem OECD-Regelwerk als «diskriminierend» und würde mit einer Nichtanerkennung durch Länder mit OECD-Mindeststeuer sanktioniert.
Fazit: Die Übernahme des «Side-by-Side»-Deals ist das kleinste Übel
Die OECD-Mindeststeuer war ursprünglich als weltweit möglichst einheitliches Regelwerk gedacht. Mit der amerikanischen Sonderlösung ist dieses Prinzip stark aufgeweicht worden. Die Schweiz kann diese Entwicklung nicht kontrollieren. Sie kann nur versuchen, die negativen Auswirkungen auf den hiesigen Standort zu begrenzen.
Klar ist: Unter den gegenwärtigen internationalen Rahmenbedingungen kann die Schweiz kein Steuersystem schaffen, das für alle Konzerne unabhängig ihres Sitzlandes gleich wirkt. Eine Abschaffung der internationalen Ergänzungssteuer oder gar des gesamten OECD-Mindeststeuer-Regimes würde zwar im Inland formell Gleichbehandlung schaffen. Im Zusammenspiel mit dem Ausland würden Nicht-US-Konzerne gegenüber US-Unternehmen jedoch zusätzlich benachteiligt – sowohl steuerlich als auch administrativ (siehe Frage 4 und 5). Eine Abschaffung der Mindeststeuer käme erst dann in Frage, wenn die EU ihre Umsetzung grundsätzlich überdenkt. Das ist derzeit nicht der Fall – könnte sich aber mittelfristig ändern (vgl. Box).
Ebenso wenig überzeugt ein Verzicht auf die Übernahme des «Side-by-Side»-Deals. Die Schweiz würde damit Standortnachteile riskieren und sich unnötig dem Risiko amerikanischer Vergeltungsmassnahmen aussetzen. Das scheinen auch die Steuerbehörden des Bundes und der Kantone zurzeit ähnlich zu sehen.
Das OECD-Mindeststeuerregime führt mit den unterschiedlichen nationalen Reaktionen darauf mehr und mehr zu einem unübersichtlichen Geflecht aus Steuerregeln und Machtpolitik. Die zunehmende Kritik am Regelwerk ist daher berechtigt – und Forderungen nach einem Ausstieg verständlich. Doch derzeit scheinen Schritte wie eine Nicht-Umsetzung oder Rückabwicklung noch als taktisch unklug. Würden die geopolitischen Kräfteverhältnisse einen Ausstieg aus dem zunehmend vertrackten Regelwerk zulassen, sollte ein solcher allerdings möglichst rasch erfolgen.
Box: Die Zukunft der Mindeststeuer in der Schweiz hängt stark von der EU ab
Die OECD-Mindeststeuer steht und fällt mit der EU. Würde die EU ihre Umsetzung aufgeben, dürften andere wichtige Staaten wie UK, Japan und Südkorea wohl nachziehen. Vorerst hat der «Side-by-Side»-Deal die europäische Umsetzung gesichert, da die USA im Gegenzug auf Vergeltungsmassnahmen verzichten. Mittelfristig könnte sich das aber ändern: So drohen laufende Gerichtsverfahren zentrale Aspekte der Mindeststeuer in der EU ausser Kraft zu setzen. Auch auf politischer Ebene ist die Mindeststeuer nicht in Stein gemeisselt: Im Zuge der Debatte um die europäische Wettbewerbsfähigkeit könnten die EU-Staaten sie einstimmig wieder aufheben.
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