Archiv: Ergänzungsleistungen

Ergänzungsleistungen
Ergänzung des Einkommens aus AHV- oder IV-Rente zur Sicherung des Existenzminimums
Nach der Einführung der AHV im Jahr 1948 wurde 1966 das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Altes-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) in Kraft gesetzt. Wer eine AHV- oder IV-Rente bezieht und mit dieser und seinen anderen Einkommen das Existenzminimum nicht sicherstellen kann, hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Ursprünglich waren sie als Übergangslösung gedacht, bis die AHV-Renten eine existenzsichernde Höhe erreichten. Mittlerweile aber sind sie ein fester Bestandteil der sozialen Absicherung in der Schweiz geworden. Seit ihrer Einführung sind die Ausgaben fortlaufend gestiegen und liegen mittlerweile bei 4,7 Mrd. Fr. (2014, BSV). Ergänzungsleistungen tragen zu einer wesentlichen Verbesserung der Einkommenssituation von AHV- und IV-Rentnern bei. Sie führen aber auch zu problematischen Fehlanreizen, wenn sie etwa die Haushaltseinkommen über das auf dem Markt erzielbare Niveau heben. Einbussen, die sich durch eine Frühpensionierung ergeben, werden durch das Anrecht auf Ergänzungsleistungen ausgeglichen. Bei der heutigen Regelung der Ergänzungsleistungen wird auch Sparen für die Alterspflege bestraft und Konsum gefördert. Wer beim Pflegeheimeintritt noch Kapital besitzt, muss selber für seinen Aufenthalt zahlen, wer nicht, wird vom Kollektiv unterstützt. So fungieren Ergänzungsleistungen im letzten Lebensabschnitt als faktische Pflegeversicherung. In der Publikation «Generationenungerechtigkeit überwinden» schlägt Avenir Suisse zur Beseitigung dieser Fehlanreize ein persönliches, obligatorisches Sparen ab dem Alter 55 vor.

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